Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen aller drei Klägerinnen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen nach Kopfteilen.
3. Streitwert: 66.264,12 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Zusatzvereinbarung wirksam widerrufen bzw. (hilfsweise) eine wirksame Änderungskündigung ausgesprochen hat.
Die Klägerinnen sind seit vielen Jahren als Flugbegleiterinnen bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig. Die Klägerin … war vorübergehend Stationsflugbegleiterin und Abteilungsleiterin. Sie ist Mitglied der Personalvertretung. Alle Klägerinnen sind teilzeitbeschäftigt.
Alle Klägerinnen haben mit der Beklagten eine Zusatzvereinbarung Coach getroffen, und zwar die Klägerin … unter dem Datum des 27.10.1999 (Bl. 76 d.A.) bzw. 04.09.2000 (Bl. 75 d.A.) bzw. unter dem Datum des 29.07.1999 (Klägerin …).
Die Beklagte hat im Jahre 1999 die „Kabine umstrukturiert” und dabei 17-fach die Position Coach geschaffen.
Alle Zusatzvereinbarungen enthalten eine Funktionszulage. In allen Vereinbarungen hatte sich die Beklagte ein Widerrufsrecht vorbehalten. So heißt es im Vertrag der Klägerin … beispielsweise:
„4. Die Frau … übertragene Zusatzfunktion kann von … jederzeit einseitig widerrufen werden, wobei diese Zusatzvereinbarung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der auf den Zugang des Widerrufs folgt. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.
5. Diese Zusatzvereinbarung tritt ohne Widerruf in folgenden Fällen außer Kraft:
- Am Tage des Verlustes der Flugtauglichkeit gem. § 23 Abs. 1 MTV.
- Am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen … und der Mitarbeiterin.”
In einer Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 zwischen der Beklagten und der Personalvertretung … heißt es u.a.:
„Diese Richtlinien enthalten Auswahlgrundsätze für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb der …, wie z.B. Trainingskapitäne, Supervisionkapitäne, Checkflugsbegleiter, Lehrpersonal etc.
…
§ 4 Ernennung
In jedem Falle ist sicherzustellen, daß die PV-Bord vor Übertragung der neuen Aufgaben an den Mitarbeiter zugestimmt hat. Die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, daß die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist.”
Mit Schreiben vom 28.01.03 haben sich die Leiterinnen Personalwesen … und Kabinendienst an die Geschäftsführer der Beklagten gewandt und um Zustimmung gebeten, die Zusatzfunktion Coach zum 31.03.03 abzuschaffen und den Coaches das Angebot zu unterbreiten, als PQ's weiterbeschäftigt zu werden, da mit der Reorganisation des Kabinendienstes die bisherigen Coach-Arbeiten wegfielen. Wörtlich heißt es im genannten Schreiben u.a.:
„wir möchten auf diesem Weg die Geschäftsführung um Zustimmung bitten, die Zusatzfunktion Coach zum 31.03.2003 abzuschaffen. Die 14 Coaches (11,1BJ) sollen das Angebot erhalten weiter als PQ's beschäftigt zu werden.
Mit der Reorganisation des Kabinenbereichs, der erfolgreichen Umsetzung des Cabin Development Circles und mit der Einführung des neuen 360 % Feedbacksystem für die Kabine werden die bisherigen Aufgaben der Coaches umverteilt oder fallen weg (Kompensation des Coach Aufgaben sieh Anlage). Die Zusatzfunktion Coach ist damit nicht mehr erforderlich und soll somit zum 31.03.2003 wegfallen.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Reorganisation des Kabinenbereichs sind im Vorfeld bereits mit der Personalvertretung abgestimmt worden und befinden sich im Routineprozess bzw. in der Umsetzung.
- Die Ernennung von Paten wird innerhalb des ersten Quartals 2003 auf den Weg gebracht.
- Das neue 360 % Feedbacksystem für die Kabine fand durch die Personalvertretung konzeptionell und in der praktischen Durchführung volle Zustimmung, die dazugehörigen Workshops fanden ebenfalls die Zustimmung der PV und werden kapazitätsneutral ab März 2003 umgesetzt.
- Die PQ-Gruppe erfährt durch „Entwicklungsprogramme” eine neue Bedeutung und wird als Multiplikator und Qualitätsbarometer effektiver auf der Linie tätig sein (z.B. die PQ AG: Überarbeitung der Inhalte der FAM Phase, Überprüfung der Unterlagen für PQs, Einarbeitung in den Umgang mit dem Feedbacksystem, Standarisierung von Aussagen gegenüber neuen Mitarbeitern, Verbesserung der Zusammenarbeit COC – Kabine, Einflussnahme auf Qualitätsparameter aus Kunden- und Kabinensicht über Feedback, Benchmark, QRS etc.)”
Wegen der Anlage zu dem genannten Schreiben wird auf Bl. 248 d.A. Bezug genommen.
Unter dem Datum des 31.01.03 haben die Geschäftsführer „den geplanten Maßnahmen” zugestimmt. Mit Schreiben vom 05.02.2003 hatte die Beklagte sich unter dem Betreff „personelle Maßnahmen nach §§ 102 Abs. 1, 103 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG” an die Personalvertretung gewandt. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„hiermit unterrichten wir Sie über 13 beabsichtigte betriebsbedingte Änderungskündigungen, davon 3 betriebsbedingte außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslaufsfrist ...