Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Abfindungsansprüche des Klägers aus dem Sozialplan der Insolvenzschuldnerin vom 21. April 2000 nach Masseverbindlichkeiten mit den Begrenzungen nach § 123 I und II InsO sind.
2. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Streitwert 16.000,00 DM.
Tatbestand
Der 45-jährige Kläger arbeitete seit 1978 bei der …. Diese stellte am 19.03.99 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 21.04.99 wurde zwischen dem Geschäftsführer der … und dem Betriebsrat ein Sozialplan (Bl. 4–6 d.A.) abgeschlossen, der zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die für die Arbeitnehmer durch die Betriebsschließung entstehen würden, Abfindungen vorsah, die nach sozialen Kriterien berechnet werden sollten. Als Höchstgrenze für die Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer wurde in diesem Sozialplan auf die absolute und relative Grenze des § 123 I, II InsO verwiesen.
Am 3.05.99 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Kurz darauf wurde dem Kläger durch den Beklagten als Insolvenzverwalter unter dem 12.5.99 mit Frist bis zum 31.8.99 gekündigt. Der beklagte Insolvenzverwalter teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.04.00 mit, daß er die Forderungen des Klägers aus dem Sozialplan entgegen anderslautender Mitteilungen der … als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO ansehe und daher keine unmittelbaren Auszahlungen aus der Masse an den Kläger vornehmen könne, sondern daß dieser seine Ansprüche zur Tabelle anmelden solle.
Der Kläger ist der Ansicht, daß seine Forderungen aus dem Sozialplan Masseforderungen seien und daß er sie daher auch nicht zur Tabelle anmelden müsse. Zwar sei der Status seiner Forderungen als Masseverbindlichkeiten nicht ausdrücklich in der Insolvenzordnung geregelt, er ergebe sich jedoch aus dem Gesetzeszweck, der insofern dem des davor geltenden Sozialplankonkursgesetzes entspreche, das ebenfalls Forderungen aus Sozialplänen, die in einem Zeitraum von 3 Monaten vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen seien, den nach Verfahrenseröffnung abgeschlossenen im Rang als Masseforderung gleichgestellt habe.
Der Kläger wandte sich gegen die Auffassung des Beklagten hinsichtlich des Status seiner Forderungen aus dem Sozialplan und erhob mit am 23.06.00 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage. Er beantragt,
festzustellen, daß es sich bei den im Sozialplan der Insolvenzschuldnerin vom 21.04.99 festgeschriebenen Abfindungsansprüchen des Klägers um sog. Masseverbindlichkeiten handelt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Feststellungsklage des Klägers unzulässig sei, da der Kläger keine Forderungen aus dem Sozialplan nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen könne.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
festzustellen, die dem Kläger aus dem am 21.04.99 zwischen der … und dem Betriebsrat der … abgeschlossenen Sozialplan zustehenden Abfindungsansprüche sind einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Forderungen des Klägers aus dem Sozialplan einfache Imsolvenzforderungen seien, da die Insolvenzordnung in § 123 lediglich für Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt werden, deren Rang als Masseverbindlichkeiten festlegt. Hinsichtlich der Sozialpläne, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt werden, sei keine gesetzliche Regelung vorhanden, so daß vom Rang der Forderungen als einfache Insolvenzforderung ausgegangen werden müsse. Der Gesetzgeber habe sich im Gegensatz zur alten Regelung des Sozialplankonkursgesetzes für eine andere Regelung entschieden und bewußt nur den Rang der einfachen Insolvenzforderung für solche Sozialpläne vorgesehen, die aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung stammen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß die Forderungen aus einem Sozialplan, der innerhalb von 3 Monaten vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen werde, keine einfachen Insolvenzverbindlichkeiten im Sinne des § 38 InsO, sondern Masseverbindlichkeiten seien. Der Gesetzgeber habe insofern durch die Insolvenzordnung die Regelungen des vorher geltenden Sozialplankonkursgesetzes nicht ändern wollen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht hinsichtlich der Feststellung des Ranges der Forderungen des Klägers aus dem Sozialplan ist eröffnet nach § 185 InsO, § 2 ArbGG.
Das Insolvenzverfahren ist insofern nicht vorrangig, auch kann nicht vom Kläger verlangt werden, daß er seine Forderung zur Tabelle anmeldet, da er gerade festgestellt haben möchte, daß dies nicht notwendig ist, weil die Forderungen den Rang der Masseverbindlichkeit besitzen.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, eine Bezifferung der Forderungen ist dem Kläger nicht möglich, da nicht abse...