Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt das klagende Land.

3. Der Streitwert wird auf 4.202,81 DM festgesetzt.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts … vom 31.01.1994 über die Frage eines Anspruchs des Beklagten auf eine Abfindung gem. 2 Abs. 7 des Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht vom 23.11.1977 in der Fassung der Tarifverträge vom 09.06.1980, 22.01.1991 und 18.06.1991 (TVM).

Der Beklagte war von der Spielzeit 1987/88 bis zur Spielzeit 1990/91 bei dem klagenden Land als Ballettdirektor beim Staatstheater in … – zu einem Gehalt von zuletzt 4.202,81 DM brutto monatlich angestellt. Auf das Engagement fand der TVM Anwendung.

Der Spielbetrieb der Spielzeit 1990/91 endete zum 30.06.1991; zum 15.08.1991, dem Zeitpunkt des formalen Endes der Spielzeit 1990/91, schied der Intendant …, dessen Vertrag ursprünglich bis 15.08.1993 laufen sollte, aus; sein Nachfolger wurde der Intendant …, der ab 08.08.1990 bevollmächtigt war, die Spielzeit 1992 vorzubereiten und entsprechende Rechtshandlungen, wie z.B. Nichtverlängerungsmitteilungen auszuführen. Dieser führte am 21.09.1990 mit dem Beklagten das Anhörungsgespräch gem. § 2 Abs. 5 TVM mit der Begründung der Trennungsabsicht aus ausschließlich künstlerischen Erwägungen und erteilte ihm die Nichtverlängerungsmitteilung.

Die Klage gegen diese zum Ende der Spielzeit 1990/91 ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung hat das Bezirksschiedsgericht Frankfurt am Main mit seinem am 12. Dezember 1991 verkündeten Schiedsspruch abgewiesen – BSch 5/91 –. Dieser Schiedsspruch ist inzwischen rechtskräftig geworden.

Mit der vorliegenden Klage hat der Schiedskläger vom Land … die Zahlung einer Abfindung gem. § 2 Abs. 7 TVM beansprucht, und zwar in Höhe eines Teilbetrages seiner festen Monatsgage. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Engagement sei aus Anlaß des Intendantenwechsels nicht verlängert worden. Zwischen der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehörigen und dem Deutschen Bühnenverein bestehe Einigkeit darüber, daß auch dann eine Abfindung nach § 2 Abs. 7 TV-Mitteilungspflicht zu zahlen sei, wenn sich der Intendant nicht oder nicht ausschließlich auf den Intendanten-Wechsel berufe, falls im übrigen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 2 TV-Mitteilungspflicht vorliegen würden. Abgesehen davon lasse schon der Wortlaut des Tarifvertrages, auch unter Berücksichtigung seines Zwecks, erkennen, daß der Intendantenwechsel den Anlaß darstelle, der zur Nichtverlängerung führe. Ansonsten wäre jeder neue Intendant in der Lage, durch vorgeschobene personenenbedingte Gründe den Abfindungsanspruch in Fortfall zu bringen.

Der Schiedskläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger 4.202,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1992 zu zahlen.

Das Land … hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Antrags hat es vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, da sein Vertragsverhältnis zwar zum Zeitpunkt eines Intendantenwechsels, nicht aber aus Anlaß des Intendantenwechsels durch Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung beendet worden sei. Wie in dem Bühnenschiedsverfahren 5/91 rechtskräftig festgestellt worden sei, sei das Vertragsverhältnis aus personenbedingten Gründen durch eine Nichtverlängerungsmitteilung beendet worden. Der Inhalt der Anhörung zeige, daß die Nichtverlängerungsmitteilung gerade nicht aufgrund des Intendantenwechsels erfolgt sei, sondern allein aus personenbedingten Gründen. Die zeitliche Koinzidenz mit dem Intendantenwechsel führe jedoch nicht dazu, automatisch den Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 7 TV-Mitteilungspflicht zum Entstehen zu bringen. Vielmehr sei die Abfindung nur zu zahlen, wenn die Nichtverlängerung des Vertrages zum Zeitpunkt und aus Gründen des Intendantenwechsels erfolge, nicht, wenn sie zwar zum Zeitpunkt des Intendantenwechsels erfolge, aber aus in der Person des Bühnenmitglieds liegenden Gründen.

Mit seinem am 19.01.1993 verkündeten Schiedsspruch hat das Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und dem Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hinsichtlich der Begründung dieses Schiedsspruchs wird auf die Entscheidungsgründe (Seite 5 bis 8) des beigezogenen Verfahrens verwiesen.

Gegen diesen dem Land am 1. Juli 1993 zugestellten Schiedsspruch hat es am 13. Juli 1993 Berufung eingelegt und seine Berufung innerhalb der ihm gesetzten Frist am 12. November 1993 wie folgt begründet:

Der angegriffene Schiedsspruch beruhe auf der Auslegung des § 2 Abs. 7 des TV-Mitteilungspflicht in der Form, daß der Anspruch auf die Abfindung immer entstehe, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung mit einem Intendantenwechsel zeitlich zusammenfalle. Die Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung, sei es Intendantenwechsel oder sei es ein Grund in der Person des Künstlers, sollten dagegen keine Rolle spielen. Dieser Auslegung verkenne, daß das Bund...

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