Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, betreffend die Klägerin auf dem von der Bundesanstalt für Arbeit vorgesehenen Vordruck die Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG auszufüllen und hierbei insbesondere die Art der Tätigkeit der Klägerin, Beginn, Ende und Grund für die Beendigung das Arbeitsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen, die die Klägerin erhalten oder zu beanspruchen hat anzugeben sowie diese Bescheinigung an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Streitwert: 700,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt seit Oktober 1993 bis Mai 1995 als Sekretärin tätig. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin nach ihrem Ausscheiden Erteilung eines Zeugnisses, Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG sowie Herausgabe dieser Bescheinigung sowie Herausgabe des Versicherungsnachweises für die Beschäftigung im Jahre 1995.

Diese Klage erhob die Klägerin unter dem 30.08.1995, erweiterte sie unter dem 25.09.1995 und dem 11.10.1995.

Unter dem 23.10./26.10.1995 erteilte der Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Diese erklärte daraufhin den diesbezüglichen Klageantrag für erledigt.

Die Klägerin ist der Auflassung, daß ihr nach Ausscheiden vom Arbeitgeber eine ausgefüllte Bescheinigung nach § 133 AFG auszuhändigen sei.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. den Beklagten zu verurteilen, betreffend die Klägerin auf dem von der Bundesanstalt für Arbeit vorgesehenen Vordruck die Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG auszufüllen und hierbei insbesondere die Art der Tätigkeit der Klägerin, Beginn, Ende und Berechnung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen, die die Klägerin erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben;
  2. den Beklagten zu verurteilen, den gemäß Klageantrag zu Ziff. 3 ausgeführte Bescheinigung an die Klägerin herauszugeben;
  3. den Beklagten zu verurteilen, die entsprechenden Versicherungsnachweise für den Zeitraum 01.01 bis 31.05.1995 an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Klägerin kein Anspruch zustehe, vom Beklagten eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG ausgefüllt zu verlangen. Sie habe auch keinen Anspruch darauf, Versicherungsnachweise, für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.05.1995 herauszuverlangen. Es sei nicht richtig, daß er von ihr mehrfach aufgefordert sei, entweder die Arbeitsbescheinigung oder die Versicherungsnachweise herauszugeben. Er habe einmal keine Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit erhalten. Er sei auch nicht aufgefordert worden, diese auszufüllen. Er sei darüber hinaus auch keineswegs verpflichtet, derartige Bescheinigungen auszustellen. Die Klägerin sei, nachdem sie selbst das Arbeitsverhältnis beim Beklagten aufgekündigt habe, in ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Rechtsanwaltskollegen eingetreten. Wenn sie aus diesem Arbeitsverhältnis entlassen worden sei, so müsse sie sich wegen der Bescheinigung nach § 133 AFG an ihren letzten Arbeitgeber wenden.

Die Versicherungsnachweise für den Tätigkeitszeitraum beim Beklagten habe sie erhalten; ebenso wie die anderen Gehaltsunterlagen. Mit Schreiben vom 09.06.1995 seien ihr der Versicherungsnachweis, die Lohnsteuerkarte 1995 sowie die Gehaltsabrechnung April und Mai 1995 übergeben worden. Diese Unterlagen habe die Klägerin selbst im Büro des Beklagten in Empfang genommen (Beweis: …). Deshalb habe die Klägerin den Versicherungsnachweis auch zu keiner Zeit angefordert.

Das Gericht hat den Rechtsstreit abgetrennt hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 3) aus dem Schriftsatz vom 11.10.1995 hinsichtlich des Versicherungsnachweises. Insoweit führt der Rechtsstreit nun das Az.: 3 Ca 7443/95 a.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung gem. § 133 AFG zu.

Für diese vorliegende Entscheidung ist auch das Arbeitsgericht zuständig. Seit der Entscheidung des BAG vom 15. Januar 1992 (5 AZR 15/91 veröffentlicht in EZA Arbeitsförderungsgesetz § 133 Nr. 5) steht nunmehr auch höchstrichterlich fest, daß für Klagen auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG – anders etwa als für Klagen auf deren Berichtigung – der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. In dieser Entscheidung setzt sich das BAG mit dem Senatsurteil vom 13. Juli 1988 (5 AZR 467/87 in EZA § 133 AFG Nr. 2) auseinander. Dieser Entscheidung schließt sich die Kammer an.

Materiellrechtlich steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 133 AFG zu: Danach hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere die Art der Tätigkeit des Arbeit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge