Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 400,– brutto zu zahlen.
2) Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 1. Juni 1977 eine monatliche Altersrente von DM 100,– brutto an die Klägerin zu zahlen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.600,– festgesetzt.
Tatbestand
Die am 24.1.1917 geborene Klägerin war vom 15.1.1957 bis zum 21.3.1976 bei der Möbelfabrik … in … als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt.
Im Dezember 1960 erhielt sie von ihrem damaligen Arbeitgeber eine Versorgungszusage (Bl. 4 und 5 d.A.). Danach sollte sie ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 100,– DM erholten. An 19.2.1976 stellte der Arbeitgeber für sich und die unter seinem Namen betriebene Einzelfirma den Antrag, das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über sein Vermögen zu eröffnen. (Amtsgericht Gummersbach Az.: 7 VN 4/76).
Durch Beschluss vom 29.3.1976 wurde dieser Antrag vom Amtsgericht Gummersbach abgelehnt und gleichzeitig das Anschlusskonkursverfahren eröffnet (Az.: 7 N 10/76).
Unmittelbar nach Konkurseröffnung veräusserte der Konkursverwalter. Dipl. Kaufmann M. das bisherige Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma „Möbel – M.” GmbG & Co KG in ….
Zwischen dieser Firma und der Klägerin wurde in direktem Anschluss an die Veräusserung ein Arbeitsverhältnis begründet. Bei der neuen Arbeitgeberin der Klägerin bestand keine Versorgungszusage. Die Klägerin hat Vielmehr, da dies Bedingung für die Übernahme in die Auffanggesellschaft war, wie die übrigen Kollegen, eine Erklärung unterzeichnet, die lautet: „daß ich das Arbeitsverhältnis zur Firma Alfred M. dadurch nicht fortsetzen will, sondern ein neues Arbeitsverhältnis eingehen werde, unter Verzicht auf die Möglichen Forderungen aus § 613 a BGB.” (Bl. 13 d.A.).
Seit Februar 1977 ist die Klägerin rentenberechtigt.
Auf eine Anfrage Klägerin mit Schreiben vom 23.2.1977 antwortete der Beklagte, Rentenansprüche bestanden nicht, da es Sich um einen Fall der Betriebsübernahme durch die Auffanggesellschaft M. GmbH & Co KG handele, die etwaige Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers der Klägerin zur Rentenzahlung mitübernommen habe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte ihr eine Rente zahlen muss, sowie die Zahlung der Rente für die Monate Februar bis Mai 1977.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte könne ihr nicht eine Betriebsübernahme im Sinne von § 613 a BGB entgegenhalten, da es sich um einen Konkurs gehandelt hebe, und daher die besagte Vorschrift nicht anwendbar sei.
Daher könne auch die Frage, ob ihr ein Rentenanspruch gegen den Beklagten zustehe, nicht durch die von der Klägerin gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber abgegebene Verzichtserklärung auf die Rechte aus § 613 a BGB berührt werden. Nach den zur Ausgleichsquittung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei ein derartiger Verzicht im übrigen ohnehin in Bezug auf Rentenansprüche unwirksam, da in der Erklärung keinerlei Hinweis auf derartige Ansprüche enthalten sei.
Sie beantragt daher,
- den Beklagten zur Zahlung von 400,– DM brutto an sie zu verurteilen;
- den Beklagten zu verurteilen, auch ab 1. Juni 1977 eine monatliche Altersrente von 100,– DM brutto an sie zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Er ist der Ansicht, ihn treffe erst bei Eintritt des Versorgungsfalles gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung eine Verpflichtung in Höhe der bis zum Insolvenz Stichtag gegen die insolvente Arbeitgeberin erdienten Ansprüche. Bis zum Eintritt des Versorgungsfalles habe die Klägerin also keinen Anspruch gegen ihn gehabt. Vor Eintritt des Versorgungsfalles sei jedoch unstreitig der Betrieb des früheren Arbeitgebers der Klägerin auf einen Übernehmer, nämlich die Auffanggesellschaft M. GmbH & Co KG, übergegangen. Damit sei der Tatbestand des § 615 a BGB erfüllt mit der Folge, dass die Auffanggesellschaft in alle Rechte und. Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin eingetreten sei. Noch Eintritt des Versorgungsfalles könne sie sich wegen ihrer Ansprüche aus der betrieblichen Alters Versorgung nur an ihre neue Arbeitgeberin wenden.
Ihrer Ansicht nach ist die Vorschrift des § 613 a BGB auch im Falle der Betriebsveräusserung durch den Konkursverwalter anwendbar. Der Zweck dieser Norm sei nämlich der Schutz des Bestandes der Arbeitsverhältnisse und diese Interessenlage sei für den Arbeitnehmer gleich, egal wer den Arbeitgeberbetrieb veräussere.
Im übrigen habe die Klägerin rechtswirksam gegenüber ihrem neuem Arbeitgeber auf ihre Rechte aus § 613 a BGB verzichtet.
Auch wenn man keinen Übernahmefall im Sinne von § 613 a BGB annehmen wollte, habe die Klägerin damit auf Rentenansprüche ihr gegenüber verzichtet. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass bei Abschluss der entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem neuen Arbeitgeber beide Parteien davon ausgegangen seien, dies betreffe den Rentenanspruch gegenüber dem Pensionssicherungsverein nich...