Tenor

1. Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des EuGH über eine Vorlage der Sache gem. Art. 177 EGV ausgesetzt.

2. Die Rechtssache wird gem. Art. 177 EGV dem EuGH zur Entscheidung der nachfolgenden Fragen vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Gem. Art. 177 EGV werden dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 1 Abs. 1 und somit auch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie des Rates Nr. 77/187 (ABlEG Nr. L 61 Seite 26 vom 14.2.1977) auch auf den Übergang von Betriebsteilen wie die Wachaufgaben einer militärischen Einrichtung anwendbar, wenn eine direkte vertragliche Übertragung zwischen Nachfolgeauftragsunternehmen (Bewachungsunternehmen) nicht besteht?

2. Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Betriebsteil nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückfällt und sodann in unmittelbar zeitlichem Anschluß wieder ein Dienstleistungsauftrag mit im wesentlichen gleichen inhaltlichen Vorgabenkonditionen einem Nachfolgeauftragnehmer übertragen wird?

3. Ist jedenfalls dann ein Betriebsübergang im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 77/187 zu bejahen, wenn im wesentlichen immer die gleichen Arbeitnehmer, die gleichen Wachaufgaben unter im wesentlichen gleichen Konditionen, die weitgehend vom Auftraggeber bestimmt werden, verrichten?

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Im Rechtsstreit geht es um die Wirksamkeit einer Kündigung, die der Kläger gem. § 613 a Abs. 4 BGB für unwirksam hält. Nach der Ansicht des Klägers liege auch ein Betriebsübergang i. S. der Richtlinie des Rates Nr. 77/187 vor.

Der am 17.12.1938 geborene, verheiratete Kläger war seit 29.6.1979, und zwar ohne Unterbrechung bis 30.9.1995, als Wachmann in dem zuletzt von der beklagten Partei aufgrund eines Dienstleistungsauftrages bewachten … tätig. Die Vergütung betrug ca. DM 4.000,– brutto (DM 13,90 brutto / Stunde bei ca. 264 Monatsstunden).

Die arbeitsvertraglichen Bedingungen zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 sind aufgrund Allgemeinverbindlichkeit des Rahmen- und des Lohntarifvertrages für das Bewachungsgewerbe im wesentlichen durch diese Tarifverträge bindend für alle gewerblichen Arbeitnehmer dieses Wirtschaftsbereiches gestaltet, d. h. diese gelten allgemein und gleich für die Wachmänner, wie auch für die Bewachungsunternehmen im Tarifgebiet.

Bei Verrichtung der immer gleichen Tätigkeit im Schichtdienst im Sanitätsdepot bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des Zuschlages des Bewachungsauftrages an den jeweiligen Arbeitgeber des Klägers seitens der Bundeswehr ununterbrochen wie folgt:

  1. 29.6.1979 bis 15.9.1983 mit einer Firma
  2. 16.9.1983 bis 1.12.1983 mit der erstbeklagten Partei (Firma …)
  3. 1.12.1983 bis 31.5.1986 Firma …
  4. 1.6.1986 bis 31.1.1990 Firma Werk- und Wachschutz
  5. Seit 1.2.1990 bis 30.9.1995 mit der erstbeklagten Partei

2. Der Bewachungsvertrag zwischen der … welche das Sanitätsdepot betreibt, und dem jeweiligen Bewachungsunternehmen wird von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung im Zuge der Ausschreibungen detailliert vorformuliert. In diesem Auftrag werden die Wachaufgaben, der Umfang des Einsatzes der Wachleute, die Anzahl der Wachleute und Begleithunde, die Anforderungen an das einzusetzende Wachpersonal (§ 2 des Bewachungsauftrages vom 2.1.1990), Qualifikationsvoraussetzungen des Wachpersonals, Ausstattungsvoraussetzungen. Belehrungen, Kontrollen. Ausbildung an der Waffe, detailliert vom Auftraggeber vorgegeben und nach Vergabe des Auftrags vertraglich vereinbart.

Die Durchführung des Bewachungsauftrages erfolgt nach den von der … gesetzten Bedingungen, insbesondere auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage, nämlich dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der … und zivile Wachpersonen (UZwGBw) vom 12. August 1965 (Bundesgesetzblatt l Seite 796).

Das beklagte Bewachungsunternehmen nach Ziff. 1 mußte, ebenso wie die früheren Vertragspartner und die Beklagte Ziff. 2 als Nachfolger im Bewachungsauftrag nach der Beklagten Ziff. 1, neben den bewachenden Arbeitnehmern die Hunde und die Waffen, das Laufkontrollgerät und die Kleidung sowie ein Kraftfahrzeug für die Außenbewachung stellen. Die Ausbildung an der Waffe, die vierteljährlich bei dem Wachpersonal erfolgt, wird ausschließlich von der Bundeswehr vorgenommen, desgleichen die Weisungen und Belehrungen über die Durchführung der Bewachung nach dem UZwGBw, welche vierteljährlich durch Personal der … erfolgte. Die Bundeswehr stellt für das Wachpersonal die notwendigen Ruheräumlichkeiten, WC's, Waschgelegenheiten nach der Arbeitsstättenverordnung zur Verfügung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den seitens der beklagten Partei vorgelegten Bewachungsvertrag vom 2.1.1990 (ABl. 43 – 62) Bezug genommen.

3. Der letztgültige, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bewachungsvertrag mit der Erstbeklagten ist seitens der … zum 30.9.1995 gekündigt und neu ausgeschrieben worden. Hierbei erhielt die Zweitbeklagte den Zuschlag. Diese beschäftigt bis auf drei Arbeitnehmer, von denen einer aufgrund eigenen Wunsches ausgeschie...

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