Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass bei der Zahlung der Vergütung durch die Beklagte an die Kläger Tarifrecht keine Anwendung findet.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
4. Der Streitwert wird auf 14.700,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob für die Zahlung der Vergütung in § 5 des Arbeitsvertrages die Anwendung von Tarifrecht vereinbart wurde, Arbeitsvertrag = Anl. K 1.
Die Kläger sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden, die Beklagte nicht.
Die Parteien haben jeweils im Jahre 2000/2001 Formulararbeitsverträge geschlossen, Anl. K 1.
Hierauf wird verwiesen.
Die Tarifvertragsparteien haben mit Wirkung zum 01.01.2003 den Tariflohn erhöht.
Die Beklagte hat diese Tariflohnerhöhung nicht an ihre Mitarbeiter weitergegeben.
Daraufhin haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben.
Das Gericht hat die Verfahren 3 Ca 402/03 bis 3 Ca 408/03 mit Beschluss vom 15.01.2004 verbunden.
Nach Auffassung der Kläger haben die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrages (Vergütung) Tarifrecht vereinbart.
Der Kläger zu 1) beantragt deshalb:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177,58 EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligem Basiszinssatz der EZB ab 31.03.03 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 277,45 EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 55,49 EUR ab dem 31.01.03, aus 55,49 EUR ab dem 28.02.03, aus 55,49 EUR ab dem 31.03.03, aus 55,49 EUR ab dem 30.04.03 und aus 55,49 EUR ab dem 31.05.03 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,85 EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 5,08 EUR ab dem 31.03.03, aus 2,01 EUR ab dem 30.04.03 und aus 2,76 EUR ab dem 31.05.03 zu zahlen.
Die übrigen Kläger stellen entsprechende Zahlungsanträge.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Mit der Widerklage beantragt die Beklagte, AS 78:
Es wird festgestellt, dass bei der Zahlung der Vergütung durch die Beklagte an die Kläger Tarifrecht keine Anwendung findet.
Die Kläger beantragen
Abweisung der Widerklage.
Nach Auffassung der Beklagten wurde bei der Vergütung die Anwendung von Tarifrecht nicht vereinbart.
Beide Parteien berufen sich auf die von ihnen vorgelegten Urteile.
Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und ihre mündlichen Ausführungen im Güte- und Kammertermin ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dagegen ist die Widerklage zulässig und begründet. Die Parteien haben in § 5 des Arbeitsvertrages (Vergütung) die Anwendung von Tarifrecht nicht vereinbart.
Im Einzelnen:
1. Aus § 5 Abs. 1 Arbeitsvertrag ergibt sich nicht die Anwendung von Tarifrecht.
Dann müsste die Vereinbarung heißen:
Der Arbeitnehmer erhält tarifliche Vergütung oder: Vergütung nach BAT.
Der Arbeitnehmer erhält deshalb folgende Zahlungen: …
Statt dessen haben die Parteien vereinbart:
Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung.
Danach sind die einzelnen Beträge aufgeführt, die vereinbart wurden.
2. Für diese Auslegung spricht auch die Regelung im § 5 Abs. 2 Arbeitsvertrag (Zahlung von Zuschlägen).
Vereinbart ist die Zahlung von Zuschlagen für Sonntags – Feiertags – und Nachtarbeit.
Weiter heisst es:
Bei der Höhe (der Zuschläge) orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT.
Wäre die Anwendung eines Tarifvertrages oder des BAT vereinbart, wäre diese Regelung überflüssig.
3. Auch sonst wird jeweils auf das Tarifrecht verwiesen, wenn es Anwendung finden soll, und nicht verwiesen, wenn es keine Anwendung finden soll.
So ist der Urlaubsanspruch im § 8 Arbeitsvertrag ohne Verweisung auf Tarifrecht festgelegt.
Dagegen wird bei den Kündigungsfristen ausdrücklich auf Tarifrecht verwiesen.
Weiter heisst es, im Sinne einer dynamischen Verweisung:
Für die Kündigungsfristen gilt daher …
4. Auch in § 14 im Arbeitsvertrag wird (… im übrigen …) auf Tarifrecht nur insoweit verwiesen, soweit der Arbeitsvertrag keine eigenständigen Regelungen enthält. Dabei wird konsequent auf § 9 des Arbeitsvertrages (Kündigungsfristen) verwiesen, nicht aber auf § 5 des Arbeitsvertrages (Vergütung) und auch nicht auf § 8 des Arbeitsvertrages (Urlaub).
5. Da die Beklagte nicht tarifgebunden ist, ist auch nicht von einer Gleichstellungsabrede für nichttarifgebundene Arbeitnehmer auszugehen.
6. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten im Kammertermin ist auch bei den Einstellungsgesprächen und in den Stellenanzeigen nicht von einer Vergütung nach Tarifvertrag die Rede gewesen, sondern im Gegenteil davon, dass Tarifrecht bei der Vergütung keine Anwendung findet und deshalb nur die vereinbarte Vergütung gezahlt wird.
Gegenteiliges haben die Kläger auch nicht behauptet oder geltend gemacht.
7. Aus der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsvertrages ergibt sich nicht, dass die Beklagte, für die Kläger ...