Entscheidungsstichwort (Thema)
Massenentlassung. Anzeigepflicht nach § 17 KSchG und Richtlinie 98/59/EG. richtlinienkonforme Auslegung. Vertrauensschutz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 8.084,93.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie um die Zahlung von Weihnachtsgeld.
Der am geborene Kläger ist seit dem bei der Beklagten als Vorarbeiter tätig. Er erzielte zuletzt einen Monatslohn von EUR 2.378,31 brutto. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen für den Tief- und Straßenbau, das in der Form einer GmbH betrieben wird, die sich mittlerweile in Liquidation befindet. Sie beschäftigt jedenfalls weit mehr als 10 Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 28.10.2004, dem Kläger am 29.10.2004 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2005. Die Kündigung wird von der Beklagten damit begründet, dass der Betrieb stillgelegt werden müsse, da die wirtschaftliche und finanzielle Situation eine Fortführung des Unternehmens nicht gestatte.
Der Kläger hält die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Stilllegung und Liquidation wie behauptet zum 31.05.2005 beschlossen habe. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, ändere dies nichts daran, dass die beabsichtigte Auflösung keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn aufweise und somit offenbar unvernünftig sei. Greifbare Formen im Hinblick auf die unternehmerische Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, seien ebenfalls nicht zu erkennen.
Nach Ansicht des Klägers ist die Kündigung auch wegen eines Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Zwischen der Beklagten und der Arbeitsgemeinschaft Vogel/Walliser sei eine Übertragungsvereinbarung getroffen worden, die den Übergang von Arbeitnehmern, Maschinen, Teilen des Fuhrparks sowie Verträgen mit den Energieversorgungsunternehmen zum Gegenstand habe.
Tatsächlich werde die Arbeitsgemeinschaft von März an ca. 25 der von der Hauptbelegschaft in bisher tätigen 75-80 Arbeitnehmer übernehmen. Zudem übernehme die ARGE die Teerkolonnen der Beklagten sowie die Gas-, Wasser- und Stromkolonnen mitsamt Maschinen und ca. 5 Mannschaftsbussen. Schließlich trete die in bestimmte Verträge der Beklagten ein. Demnach liege ein Betriebsübergang vor.
Weiterhin werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte gem. § 17 KSchG der Agentur für Arbeit Anzeige über die durch sie vorgenommene Massenentlassungsanzeige erstattet habe.
Der Kläger macht weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung geltend. Die Beklagte habe über 20 Jahre hinweg an ihre Arbeitnehmer Weihnachtsgratifikationen ausbezahlt, die teilweise im November des laufenden Jahres einmalig, teilweise gesplittet im November des laufenden Jahres und im April des darauf folgenden Jahres, bezahlt worden seien. Die Höhe des ausbezahlten Weihnachtsgeldes sei abhängig gewesen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers. Ein – wie von Beklagtenseite behauptetes – willkürliches Verhalten des Arbeitgebers habe nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragt daher
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 28.10.2004, zugegangen am 29.10.2004, zum 31.05.2005 nicht aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 950,–brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Sie hält die angegriffene Kündigung für wirksam. Ein Stilllegungsbeschluss der Beklagten läge vor. Insgesamt habe es zwei Gesellschafterversammlungen der Erbengemeinschaft des verstorbenen Gesellschafters der Beklagten, gegeben. Am 15.10.2004 habe eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden, in welcher die sofortige Stilllegung der Beklagten beschlossen – 2 Ca 496/04 – 4 worden sei. Konkret sei beschlossen worden, dass die Beklagte ab sofort keine neuen Aufträge mehr annehme und nicht mehr an weiteren Ausschreibungen teilnehmen werde. Weiterhin sei am 15.10.2004 beschlossen worden, dass nach Beendigung des operativen Tiefbaugeschäftes das bewegliche Anlagevermögen veräußert werde. Eine weitere Gesellschafterversammlung habe am 20.10.2004 stattgefunden, in welcher die Liquidation der Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31.05.2005, die Abberufung des Herrn als Geschäftsführer der Beklagten und die gleichzeitige Bestellung zum alleinigen Liquidator der Beklagten beschlossen worden sei. Die von der Rechtsprechung geforderten greifbaren Formen im Rahmen der Stilllegung eines Betriebes lägen ebenfalls vor. Diese seien in den erwähnten Beschlüssen, in der ersten Massenentlassungsanzeige vom 29.10.2004 an die Agentur für Arbeit sowie in der Einstellung der werbenden und akquisitorischen Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Beschluss...