Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119,09 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit dem 30.09.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte hat 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 144,00 EUR festgesetzt.
- Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche.
Die Klägerin war vom 17.07.2000 bis 30.09.2003 bei der Beklagten als “Reinigerin” beschäftigt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine Arbeitszeit von 2,1 Stunden täglich/10,5 Stunden wöchentlich bei einer 5-Tage-Woche vor. Die Klägerin war zuletzt ihrem Vortrag nach regelmäßig 9,5 Stunden wöchentlich tätig, nach Darstellung der Beklagten 8,75 Stunden.
Die Klägerin bezog im April 2003 eine Vergütung von 322,11 € brutto. Zusätzlich wurde ihr eine anteilige Jahressondervergütung in Höhe von 77,89 € brutto ausbezahlt. Vom Gesamtbetrag (400,- €) wurden 8,- € Pauschalsteuer abgezogen. Auch in den folgenden Monaten wurden derartige Abzüge in Höhe von zumeist 6,57 € vorgenommen. Die Klägerin hält diese Abzüge für unzulässig, da sie nicht Steuerschuldnerin der neuen Pauschalsteuer sei und dieser Abzug gegen § 4 TVG verstoße.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin diese Beträge, eine weitere Jahressondervergütung in Höhe von 99,74 € brutto sowie Urlaubsabgeltung für (unstreitig) 3 Tage mit 50,53 € brutto.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 144,27 € brutto zuzüglich 34,41 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB aus 34,51 € seit dem 15.05.2003, aus weiteren 6,44 € seit dem 15.06.2003, aus weiteren 0,26 € seit dem 15.07.2003, aus weiteren 6,57 € seit dem 15.08.2003, aus weiteren 6,57 € seit dem 15.09.2003 und aus weiteren 116,34 € zu zahlen.
Die Beklagte anerkennt eine weitere Jahressondervergütung in Höhe von 62,23 € sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 45,30 € und
beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
1. Die Klägerin hat nach der zwischen den Parteien unstreitigen Berechnungsmethode nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten des Gebäudereinigerhandwerkes (im Folgenden: RTV) Anspruch auf Jahressondervergütung in Höhe von 1/12 aus 45 % (für Januar 2003) sowie 8/12 aus 65 % (für Februar bis September 2003) ihres Bruttolohnes im April 2003 (§ 15 Ziffer 2 RTV).
Im April 2003 bezog die Klägerin 322,11 € brutto, so dass ihr einmal 12,08 € sowie 8 × 17,45 € und damit insgesamt 151,68 € zustehen. Gezahlt wurden hierauf 77,89 € mit der April – Abrechnung, so dass ein restlicher Anspruch von 73,79 € verbleibt. Nach § 15 Ziffer 3 RTV ist die Jahressondervergütung jeweils zur Hälfte am 30. April sowie 31. Oktober fällig. Da im April mehr als die Hälfte ausgezahlt wurde, kann die Klägerin Zinsen auf den Restbetrag erst ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen.
2. Nach § 14 Ziffer 2. 1. RTV kann die Klägerin für die unstreitig 3 noch abzugeltenden Urlaubstage das sich bei ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ergebende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate verlangen, nicht – wie sie meint – pro Tag 2,1 Stunden á 8,02 €.
Ihren eigenen Angaben zufolge arbeitete die Klägerin regelmäßig nur noch 9,5 Stunden wöchentlich, also 1,9 Stunden täglich. Da der Tariflohn noch im April 7,89 € betrug, kann er im Durchschnitt der letzten zwölf Monate (Oktober 2002 bis September 2003) nicht mehr als 7,94 € betragen haben, so dass die Urlaubsabgeltung nach dem Tarifvertrag maximal 45,28 € betragen kann, was den anerkannten Betrag von 45,30 € unterschreitet, weshalb nur dieser Betrag zuzusprechen war.
Insgesamt ergibt sich daraus ein Bruttobetrag in Höhe von 119,09 €, der ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem gefestigten Verzugszins zu verzinsen ist.
3. Im Übrigen war die Klage dagegen abzuweisen. Hinsichtlich der (in ihrer Berechnung auch nicht ganz nachvollziehbaren) weiteren Bruttolohnansprüche ergibt sich dies aus dem oben Ausgeführten.
Ebenso wenig kann die Klägerin eine Erstattung der Nettoabzüge verlangen, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist.
Denn die Parteien haben in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag eine gewöhnliche Bruttolohnabrede getroffen, im Formular ist nicht angekreuzt, dass es ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sein solle. Bei einer Bruttovergütungsabrede darf der Arbeitgeber jedoch die jeweils anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abziehen (Schaub, Arbeitsrecht – Handbuch, 10. Auflage, § 71, Rd-Nr. 3). Das Risiko einer Erhöhung des Umfangs der staatlichen ...