Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Übergang auf die Beklagte zum 01.08.1998 keine Änderungen erfahren hat, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu Ende Juli 1998 einschließlich der Bezugnahme auf den BAT-Kommunal und BMT – G II in der jeweiligen Fassung fortbesteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, Tariferhöhungen im Bereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) an die Klägerin weiterzugeben.
Die Klägerin ist seit dem 6.02.1985 – zunächst bei dem … später bei der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin – beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis der Klägerin liegt der Arbeitsvertrag vom 26.02.1985 (vgl. Bl. 8 d.A.) zu Grunde. In diesem Arbeitsvertrag heißt es in § 2:
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Diesen Arbeitsvertrag hat die Klägerin mit dem tarifgebundenen … abgeschlossen. Die nicht tarifgebundene Beklagte hat zum 01.08.1998 das … sowie ein weiteres Krankenhaus von dem … übernommen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist in diesem Zusammenhang unstreitig auf die Beklagte übergegangen. Dieser Übernahme sind Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem … vorausgegangen.
Der … hat durch notarielle Urkunde vom 15.04.1997 ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich des im Angebot näher bezeichneten Grundbesitzes und eines Klinikkaufvertrages mit Personalübernahme unterbreitet. § 8 (Übernahme und Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse) Ziffer 8.4 dieses Angebots lautet:
„Die Käuferin sichert zu, dass den Mitarbeitern hinsichtlich der Entgelttarife die Wahl gestellt wird, ob die bisherige Vergütungsstruktur (BAT-Kommunal, BMT-G II) beibehalten werden soll oder ob die Asklepios Arbeits- und Sozialordnung oder ein Tarif gemäß dem Verband der privaten Krankenanstalten eingeführt werden soll.”
Im Zuge der Verhandlungen über die Veräußerung der beiden Krankenhäuser kamen dann Zweifel an der Eindeutigkeit der vorstehenden Regelung auf. Die Beklagte hat deswegen in einem Schreiben vom 27.07.1998 (vgl. Bl. 57 d.A.) mitgeteilt:
„Des Weiteren möchte ich klarstellen, dass die Formulierung in § 8.4 des Kaufvertrages „Entgelt-Tarife” in keiner Weise einschränkend gemeint war, dass beispielsweise ausschließlich die Entgelt-Tarife, aber die übrigen Bestimmungen BAT nicht übernommen werden sollten. Im Gegenteil, es ist ausdrücklich vereinbart, dass aufgrund der Übernahme keinerlei Änderungen an den bestehenden (BAT-)Vereinbarungen eintreten werden.”
Das Angebot des … vom 15.04.1997 wurde dann mit Urkunde vom 22.08.1997 ergänzt. Mit notarieller Urkunde vom 31.07.1998 hat die Beklagte dann das abgeänderte Angebot vom 15.04.1997 mit den Ergänzungen vom 22.08.1997 angenommen. Unter § 4 (Vertragsänderungen/-Ergänzungen) Ziffer 3) der Urkunde vom 31.07.1998 (vgl. Bl. 16 d.A.) heißt es:
„Ergänzend zu § 8 Ziffer 8.4 der Urkunde vom 15.04.1997 wird klargestellt, dass die für den Landkreis am Stichtag geltenden Tarifverträge (BATkommunal, BMT-G II) sowie die diese ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden sind.”
Nach dem Betriebsübergang hat die Beklagte dann noch weitere Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen auf das Tarifwerk des BAT Bezug genommen worden ist.
Die Beklagte hat das Gehalt der Klägerin bis einschließlich zum Jahr 2002 jeweils den Veränderungen der Einkommenstarife des BAT bzw. des BMT-G II angepasst.
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben im Januar 2003 neue Tarifentgelte vereinbart, die zu einer Verdiensterhöhung ab dem 01.01.2003 um 2,4 Prozent führen. Die Beklagte weigert sich, diese Tariferhöhung an die Klägerin weiterzugeben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch den Klinikkaufvertrag zu ihren Gunsten vereinbart worden sei, dass der BAT und die ihn ergänzenden Vergütungsregelungen nicht nur in der zum Übergabestichtag geltenden Fassung, sondern auch in der Zukunft die diese ersetzenden und ergänzenden Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. Mangels Tarifbindung der Beklagten und bei einer Auslegung des § 2 des Arbeitsvertrages als typische Gleichstellungsklausel sei es den Vertragsparteien gerade darauf angekommen, die Rechte der Arbeitnehmer auch in Zukunft zu sichern und nicht nur ihren Bestand zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges.
Zumindest bestehe nach dem Betriebsübergang eine betriebliche Übung bei der Beklagten, die Vergütung nach dem BAT bzw. BMT-G II mit seinen Veränderungen zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt daher:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Übergang auf die Beklagte zum 01...