Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 5 AZR 351/05)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 76,71 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger UER 72,09 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2003 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.

5. Die Berufung wird zugelassen.

6. Der Streitwert beträgt EUR 319,62.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine einzelvertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Weitergabe von Tariflohnerhöhungen der Metallindustrie Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Einführung des Entgelt-Rahmen-Abkommens (ERA).

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1986 als Angestellter beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Im Monat April 2003 erhielt er ein Grundgehalt von EUR 3.515,10 brutto zuzüglich einer erfolgsbezogenen Prämie in Höhe von EUR 249,29. Im Monat September 2003 belief sich sein Grundgehalt auf EUR 3.590,39. Die erfolgsbezogene Prämie betrug EUR 277,41.

Inhalt des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsverhältnisses ist das sog. Leistungspaket der Beklagten (Bl. 10 d.A. ff.), das auf das Arbeitsverhältnis i.d.F. Stand Juli 1996 Anwendung findet. Dieses lautet auszugsweise:

„4.1 In der werden marktgerechte Gehälter gezahlt.

Es erfolgt mangels Tarifbindung keine Eingruppierung, z.B. entsprechend den Bestimmungen der Metallindustrie. Das Gehalt unterteilt sich in ein Grundgehalt als anforderungsbezogenem Entgeltbestandteil und einen freiwilligen, erfolgsbezogenen Prämienanteil.

4.2 Es wird ein Jahresgehalt vereinbart, welches sich unterteilt in 12 Monatsentgelte. Das Monatsentgelt besteht aus einem anforderungsbezogenen und einem erfolgsbezogenen Teil gemäß Ziffer 1.4.

(…)

4.3 Die wird die in der Metallindustrie Schleswig-Holstein zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Gehaltssteigerungen in Summe, bezogen auf das anforderungsbezogene Entgelt freiwillig an alle Beschäftigten weitergeben, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen vertretbar ist und soweit es sich nicht um strukturelle Änderungen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wird dabei an den Plan- und Ist-Zahlen sowie der generellen Einschätzung der weiteren Geschäftssituation erfolgen. Hierüber entscheidet die Geschäftsleitung jeweils nach entsprechendem Tarifabschluß. Die Entscheidung ist mit dem Betriebsrat vor Umsetzung zu beraten. Die zur Verfügung stehende Summe wird zu 50 % als generelle, kollektive Erhöhung auf das anforderungsbezogene Gehalt weitergegeben. Die übrigen 50 % sind der individuellen Gehaltsüberprüfung vorbehalten.”

Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

Die Mitglieder des Nordverbund e.V., bestehend aus Nordmetall (Hamburg), Metall Unterweser (Bremen), Nordwestmetall (Wilhelmshaven) und der IG Metall Bezirk Küste (Hamburg), haben u.a. für das Tarifgebiet Schleswig-Holstein ihr Verhandlungsergebnis in einer Erklärung vom 24. Mai 2002 niedergelegt (Bl. 6 ff d.A.). Dort heißt es unter Ziffer 3):

„Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:

3.1 Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Löhne und Gehälter um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.

3.2 Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-Strukturkomponenten.

3.2.1 Die Beschäftigten erhalten:

a. für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.12.2002 mit der Abrechnung Juli 2002 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: 8,24 × 0,9 %: 1,031 ×

b. für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.05.2003 mit der Abrechnung April 2003 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: 5,00 × 0,9 %: 1,031 ×

c. für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2003 mit der Abrechnung vom September 2003 die zweite ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: 8,24 × 0,5 %: 1,026 ×

individuelles regelmäßiges Monatsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung war.”

Die Beklagte zahlte die nach vorstehender Ziffer 3.2.1 a. vorgesehene Einmalzahlung aus und gab die 3,1 %ige Erhöhung mit Wirkung ab 01. Juni 2002 an den Kläger weiter. Auch die 2,6 %ige Erhöhung ab dem 01.06.2003 gab die Beklagte weiter.

Der Kläger meint, ihm stehe auch für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.05.2003 die gemäß Ziffer 3.2.1 b. des Verhandlungsergebnisses vorgesehene Einmalzahlung zu. Diese belaufe sich auf EUR 164,30 unter Zugrundelegung des individuellen Monatsgehalts April 2003 in Höhe von EUR 3.791,39 brutto. Daneben stehe ihm auch gemäß Ziffer 3.2.1 c. die Einmalzahlung aus der zweiten ERA-Strukturkomponen...

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