Nachgehend

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 1 Sa 116 b/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 24.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der von dem Kläger verrichtete Bereitschaftsdienst als regelmäßige Arbeitszeit anzusehen ist.

Der Kläger ist seit Jahren bei dem Beklagten als Disponent in der Kreisleitstelle des Rettungsdienstes des Beklagten in Ratzeburg beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß vertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung. Der Kläger wird im Schichtdienst eingesetzt. 38,5 Stunden pro Woche werden als regelmäßige Arbeitszeit abgeleistet und seit dem 09.10.2000 zusätzlich von dem Beklagten gemäß § 15 Abs. 6 a BAT angeordneter Bereitschaftsdienst in der Zeit von 21.00 bis 01.00 Uhr bzw. 01.00 bis 05.00 Uhr. Die Ableistung des Bereitschaftsdienstes geschieht folgendermaßen: Der Bereitschaftsdienstleistende hält sich während des Bereitschaftsdienstes in einem dem Zimmer der Leitstelle benachbarten „Ruheraum” auf. Dieser Raum ist unter anderem mit einer Liege und einem Fernseher ausgestattet, so dass der Bereitschaftsdienstleistende unter anderem ruhen bzw. schlafen und fernsehen Kann. Beim Schlafen darf der Bereitschaftsdienstleistende seine Kleidung im wesentlichen nicht ablegen, damit er im Falle seiner Alarmierung schnell einsatzbereit ist. Die Alarmierung erfolgt durch denjenigen, der während seiner regelmäßigen Arbeitszeit Dienst im Leitstellenraum verrichtet, in den Fällen, in denen dieser aufgrund der anfallenden Notrufe nicht alleine bzw. schnell genug reagieren kann, insbesondere wenn mehrere Meldungen über größere Unglücke gleichzeitig bzw. kurz hintereinander eingehen. Von sich aus muss der Bereitschaftsdienstleistende nicht tätig werden. Musste der regulär Diensthabende zur Toilette, wurde jedenfalls zum Teil auch der Bereitschaftsdienstleistende zur Telefonüberwachung in die Leitstelle geholt. Hierzu ist der Diensthabende nach der Erklärung der Vertreter des Beklagten im Termin vom 17.01.2001 „im Normalfall” nicht verpflichtet. Über die Einsätze der Bereitschaftsdienstleitenden einschließlich Vertretung bei Toilettengängen des Diensthabenden ist Protokoll geführt worden. Danach betrug die tatsächliche Einsatzzeit während des Bereitschaftsdienstes für die Disponenten vom 09.10.2000 bis 07.01.2001 7,2 % der gesamten Bereitschaftsdienstzeit.

Der Kläger ist der Ansicht, der vom Kläger zu leistende Bereitschaftsdienst unterscheide sich im Kern nicht von der Regelarbeitszeit. Denn als Freizeit verbunden mit einer Aufenthaltsbeschränkung sei der Bereitschaftsdienst des Rettungsdienstdisponenten bei der Beklagten nicht ausgestaltet. Da seit dem 01.01.2000 Rettungswagen in Schleswig-Holstein spätestens in 12 Minuten am Unfallort sein müssten, würden für die Dispositionszeit, Notrufabfrage und Alarmierung nur 2 Minuten angesetzt. Bei Nichteinhaltung könnten sich für das Personal zivil- und strafrechtliche Konsequenzen ergeben. So müsse auch der Kläger bei Bereitschaftsdienst sofort, wenn das Telefon läute, den Anruf entgegennehmen und Fahrzeuge disponieren. Wegen der ständigen Erwartung eines Notrufs und eines möglichst schnellen Einsatzes sei an ein entspanntes Schlafen nicht zu denken. Hinzu komme die erhebliche Einschränkung der Freizeitnutzung dadurch, dass der Bereitschaftsdienstleistende sich im Gebäude der Kreisleitstelle aufhalten müsse. Insoweit unterscheide sich der Bereitschaftsdienst bei der Beklagten z. B. grundlegend von dem Stadtwerkemitarbeiter, der seinen Bereitschaftsdienst zu Hause verbringen und zu einer Störung gerufen werde hinsichtlich Freizeitgestaltung, Möglichkeit der Erholung und dem Zeitfaktor. Die Gleichartigkeit des Bereitschaftsdienstes mit der Regelarbeitszeit bei dem Beklagten verstoße gegen § 15 Abs. 6 a BAT, das Arbeitszeitgesetz und die Richtlinie 93/104 des Europäischen Rates. Der Kläger habe daher Anspruch auf Vergütung des Bereitschaftsdienstes wie normale Arbeitszeit.

Der Kläger beantragt

  1. festzustellen, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst in der Rettungsleitstelle dergestalt, dass die Arbeitsaufnahme des Klägers von sich aus, bzw. unmittelbar bei Telefonanruf eines Notfallmelders zu erfolgen hat, nicht zulässig ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, derartigen Bereitschaftsdienst zu leisten,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ab dem 09.10.2000 geleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu werten und zu vergüten einschließlich der sich daraus ergebenden Überstundenzuschläge.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Bereitschaftsdienst sei in seiner Ausgestaltung tarifgemäß und entspreche insbesondere auch dem Arbeitszeitgesetz. Die Zeit des Arbeitsanfalls während des Bereitschaftsdienstes sei deutlich geringer als die Hälfte der Bereitschaftsdienstzeit. Auch könne der Bereitschaftsdienstleistende seine Freizeit im Ruheraum nach eigenem Gutdünken gestalten,...

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