Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 299,13 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Pflegezulage.
Die Beklagte betreibt in … eine Alten- und Pflegeeinrichtung. Sie übernahm diese im Wege des Betriebsüberganges von den … Mit Schreiben vom 06. Mai 1992 teilte die damalige Arbeitgeberin der Klägerin, die … ihr Folgendes mit:
„Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt B der Anlage 1 b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) erhalten Pflegepersonen der Verg.Gruppe Kr I-VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausüben, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90,– DM. … Obwohl in Altenheimen grundsätzlich die Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage nicht als erfüllt anzusehen ist, hat der Gruppenausschuß für Kranken- und Pflegeanstalten der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände hierzu die Auffassung vertreten, daß an Pflegekräfte, die in besonderen Pflegestationen tätig sind, die Zulage dann zu gewähren ist, wenn Überwiegend sieche- bzw. pflegebedürftige Personen vorhanden sind. Angesichts der in den letzten Jahren eingetretenen Änderungen bei den Bewohnern des Alten- und Pflegeheimes sehe ich in Abstimmung mit dem Gemeindeprüfungsamt diese Voraussetzungen nunmehr auch für das Alten- und Pflegeheim … als erfüllt an. Ich werde daher veranlassen, daß Ihnen diese Zulage ab 1. Juni 1992 gewährt wird.”
Die Beklagte lehnt die Zahlung dieser Pflegezulage ab Mai 2001 mit der Begründung ab, die tariflichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Am 30. September 2002 hatte das Altenheim der Beklagten 76 Bewohner. Sechs Bewohner sind ohne Leistungen der Pflegeversicherung, 19 Bewohner in Pflegestufe 1,27 Bewohner in Pflegestufe 2 und 14 Bewohner in Pflegestufe 3.
Die Klägerin meint, ihr stehe weiterhin die Pflegezulage zu. Der Gruppenausschuss für Kranken- und Pflegeanstalten der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände habe bewusst den Kreis der Pflegezulageberechtigten über den Wortlaut der Tarifvorschrift hinaus erweitert. Die Pflegetätigkeit auf Pflegestationen in Altershelmen für Personen, die infolge von Altersgebrechen auf Dauer nicht mehr für sich selbst sorgen könnten, sei in aller Regel mit besonderen Erschwerungen verbunden und unterscheide sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von der Pflegetätigkeit in speziellen geriatrischen Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser bzw. in Altenkrankenhäusern. Seit 1992 habe sich die Anzahl der zu versorgenden Pflegepersonen erheblich erhöht, weshalb auch der pflegerische Arbeitsaufwand entsprechend angewachsen sei. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Pflegezulage lägen weiterhin vor. Der weit überwiegende Teil der Bewohner benötige Hilfe und Unterstützung bei der täglichen Körperpflege und auch bei der Essenseinnahme. Die Ursachen dafür seien vielfältig. Es handele sich neben den Bewohnern, die auf Grund altersbedingter Erkrankungen sich nicht versorgen könnten, auch um Gelähmte, Schlaganfall- und Unfallpatienten sowie Krebserkrankte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 299,13 brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 09.07.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
In ihrer Einrichtung seien nicht überwiegend sieche- bzw. pflegebedürftige Personen zu betreuen. Für die überwiegende Anzahl der Bewohner bestehe ein Pflegebedarf von rund 1,5 bzw. 3 Stunden täglich. Es handele sich um eine normale Alten- und Pflegeeinrichtung, in der die Bewohner in der üblichen Weise zu betreuen und zu versorgen seien. Die Klägerin könne sich – so meint die Beklagte – auch nicht auf das Schreiben der … vom 06. Mai 1992 beziehen. Es handele sich um keine einzelvertragliche Zusage, sondern nur um die Anwendung des Tarifvertrages. Sie – Beklagte – werde daher durch diese Erklärung nicht gebunden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage ab Mai 2001 gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 c zur Anlage 1 b zum BAT. Dazu im Einzelnen:
Zunächst kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die Klägerin dem Abschnitt A oder dem Abschnitt B der Anlage 1 b zum BAT unterfällt, well wegen des gleichen Wortlauts beider Protokollerklärungen auch deren Tatbestandsvoraussetzungen identisch sind.
1.
Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 c zur Anlage 1 b haben Pflegepersonen, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausüben, für die Dauer dieser Tätigkeit Anspruch auf eine monatliche Zulage von DM 90,– (EUR 46,02). Das Bundesarbeitsgericht hat
entschieden (Urteil vom 15.12.1999 ...