Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses - Direktionsrecht

 

Orientierungssatz

1. Bei der Ausübung seines Direktionsrechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insbesondere hat er das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Umfang der Arbeitsleistung zu bestimmen (vgl BAG, Urteil vom 29.08.1991 - 6 AZR 593/88 = DB 1992, 147).

2. Ist ein Arbeitnehmer ohne nähere Regelung des Inhalts seiner Arbeitsleistung eingestellt, tritt auch dann, wenn er längere Zeit eine bestimmte Arbeit verrichtet hat (hier: 8 Jahre), noch keine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf diese Tätigkeit ein. Eine Konkretisierung erfolgt erst dann, wenn zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Arbeitnehmer nun nur noch diese Arbeit verrichten soll. Solche besonderen Umstände sind zB Ausbildung, Förderung, Gewöhnung an einen Rechtszustand und Übertragung von Führungsaufgaben.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Nachgehend

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 03.12.1992; Aktenzeichen 4 Sa 311/92)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (T)

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