Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.03.2005; Aktenzeichen 8 ABR 8/04)

LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 2 TaBV 587/03)

 

Tenor

Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau … in die Gehaltsgruppe IV b im zweiten Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz wird ersetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates (Beteiligter zu 2) zu der von der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmerin … im Zusammenhang mit ihrer Versetzung als Teamleiterin in den Bereich „Elektro”.

Mit Schreiben vom 15.05.2002 (Bl. 4 d.A.) beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Versetzung der Arbeitnehmerin … als Teamleiterin in den Bereich „Elektro” mit Wirkung ab 01.06.2002. Sie beantragte gleichzeitig die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe IV b des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV). Mit Datum vom 15.05.2002 stimmte der Betriebsrat der Versetzung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV b GTV, weil er die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe V b für tarifgerecht hält.

Da Frau … mit der beabsichtigten Versetzung zum 01.06.2002 nicht einverstanden war, ihre Bereitschaft jedoch später doch noch erklärte, beantragte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21.10.2002 (Bl. 45 d.A.) erneut die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Versetzung und Eingruppierung, diesmal mit Wirkung ab 01.11.2002. Mit Datum vom 22.10.2002 stimmte der Betriebsrat der Versetzung zu, verweigerte jedoch erneut die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV b GTV.

Eine schriftliche Tätigkeitsbeschreibung für die Leiterin des Arbeitsbereiches „Elektro-Büro-Medien” gibt es im Verbrauchermarkt der Arbeitgeberin in Alzey nicht. Dieser Arbeitsbereich war in der Vergangenheit – wie weitere Arbeitsbereiche auch – jeweils von einer Mitarbeiterin geleitet worden, die die Bezeichnung Abteilungsleiterin getragen und Vergütung nach Vergütungsgruppe V GTV bezogen hat. Im Zusammenhang mit einer Änderung der Führungsstruktur ihrer Märkte soll auch der Verbrauchermarkt in Alzey von einem Geschäftsleiter geleitet werden. Die einzelnen Arbeitsbereiche des Marktes werden von sogenannten Teamleitern geführt. Fachvorgesetzte der Teamleiter sind die Merchandiser, die den jeweiligen Warenbereich in mehreren … einer Vertriebsregion kontrollieren und betreuen. In ihrem Arbeitsbereich „Elektro-Büro-Medien” sind Frau … insgesamt sieben Mitarbeiter unterstellt, darunter vier Vollzeit- und drei Teilzeitkräfte.

Als Leiterin dieses Arbeitsbereichs ist es ihre Aufgabe, Waren bedarfsgerecht zu bestellen sowie für die ordnungsgemäße Platzierung und den Abverkauf der Ware Sorge zu tragen. Das Warensortiment und die Preise legt Frau … nicht fest. Diese werden von zentralen Stellen im Unternehmen vorgegeben. Im personellen Bereich erstellt sie einen wöchentlichen Einsatzplan anhand eines im Einzelnen vorgegebenen Schichtplanes, der in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern ist sie nicht befugt, auch nicht zur Veränderung der Arbeitsbedingungen der ihr nachgeordneten Mitarbeiter. Frau … ist die Ansprechpartnerin der ihr nachgeordneten Mitarbeiter, wenn es etwa um eine Arbeitszeitverschiebung oder um Mehrarbeit geht. Ob solche Maßnahmen ergriffen werden, entscheidet sie nicht. Kommt die Erteilung einer Abmahnung in Frage, stellt Frau … den Sachverhalt fest und meldet ihn an die Geschäftsleitung, die dann über die im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen entscheidet. Urlaubswünsche der ihr unterstellten Mitarbeiter trägt sie zusammen, koordiniert und bespricht gegebenenfalls überschneidende Urlaubswünsche der Mitarbeiter ihres Arbeitsbereiches. Die Genehmigung des Urlaubs ist Sache der Geschäftsleitung unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Bei Arbeitszeitverschiebungen, Mehrarbeit oder der Beantragung von Urlaub ist es die Aufgabe von Frau … die entsprechenden schriftlichen Eingaben der ihr nachgeordneten Mitarbeiter abzuzeichnen und dem Geschäftsleiter zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Unstreitig arbeitet Frau … innerhalb ihres Arbeitsbereiches mit, insbesondere beim Einsortieren der Ware, der Warenpflege und im Verkauf.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, Frau … sei tarifgerecht in die Vergütungsgruppe IV b GTV eingruppiert. Angesichts der Änderung der unternehmensweit durchgeführten Führungsstruktur in den einzelnen Märkten handele es sich bei den Teamleitern nicht mehr um Abteilungsleiter im tariflichen Sinne. Weder im wirtschaftlichen noch im personellen Bereich übe Frau … als Teamleiterin die qualifizierenden Merkmale der Gehaltsgruppe V GTV aus.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrat...

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