Nachgehend
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung das Unterlassen der Benennung von Firmennamen ihrer Auftraggeber sowie das Unterlassen der Benennung von Mitarbeitern ihrer Auftraggeber als Zeugen im zwischen den Parteien derzeit beim Arbeitsgericht Mannheim unter dem Az.: … anhängigen Kündigungsschutzverfahren.
Die Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin seit 01.01.1993 in der Abteilung Personalwesen beschäftigt. Im Verfahren … streiten die Parteien über die Frage der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses. Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei. Die Verfügungsklägerin bearbeitet unter anderem ein Großmandat, für ihre Mandantin führt sie für deren Mitarbeiter die Lohnbuchhaltung/Verwaltung.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 13.11.1992 zu Grunde. Dieser enthält unter § 12 Schweigepflicht die folgende Regelung.
1. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr während ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Stillschweigen zu bewahren. … (vgl. ABl. 18–25).
Im Kündigungsschutzverfahren hat die Verfügungsbeklagte, nachdem die Verfügungsklägerin ihr erhebliche Schlechtleistungen bei Lohnbuchhaltungsarbeiten für ihren Großmandanten vorgeworfen hat, mit Schriftsatz vom 30.06.2004 behauptet, falsche Lohnberechnungen wären dem Großmandanten sofort aufgefallen und von diesem moniert worden. Es habe jedoch keine Beanstandungen, weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2004 gegeben, wonach sie falsche Lohnberechnungen oder falsche Dateien erstellt hätte. Zum Beweis ihrer Behauptung hat sie namentlich vier Mitarbeiter der Großmandanten benannt (vgl. ABl. 7–17).
Mit vorliegendem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung behauptet die Verfügungsklägerin, die Verfügungbeklagte verstoße mit der Nennung der Namen der Auftraggeber bzw. der Mitarbeiter der Auftraggeber und deren Benennung als Zeugen gegen ihre Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag vom 13.11.1992. Sie habe die Verfügungsbeklagte zu keiner Zeit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden Durch die Nennung dieser Namen füge sie ihr einen erheblichen Imageschaden zu. Bisher habe sie nicht alle Namen aus dem Großmandatsbereich aufgeführt, es stehe jedoch zu befürchten, dass sie im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die weiteren Auftraggeber benenne und weitere Mitarbeiter dieser Auftraggeber als Zeugen anführe. Bei diesen industriellen Großkunden handle es sich jedoch um einen sensiblen Bereich, so dass bereits die Nennung der Namen und von Firmeninternas im Arbeitsgerichtsprozess für diese Auftraggeber erhebliche wirtschaftliche Nachteile auslösen kann. Es besteht die konkrete Gefahr, dass ihre Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit ihr fristlos kundigen, da durch die Nennung der Mitarbeiter der Auftraggeber nicht mehr die sich aus dem Auftrag ergebende Pflicht zur Verschwiegenheit gewährleistet sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt:
- Der Antragsgegnerin wird geboten, im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Mannheim, Az.: … Sturm gegen FBP Business Consulting AG, die Nennung der Firmennamen von Auftraggebern der Antragstellerin und der Namen von Mitarbeitern der Antragstellerin zu unterlassen.
- Der Antragsgegnerin wird geboten, im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Mannheim, Az.: …, Sturm gegen FBP Business Consulting AG, die Benennung von Mitarbeitern der Auftraggeber der Antragstellerin als Zeugen zu unterlassen.
- Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 und 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es bereits fraglich sei, ob es sich bei der Nennung von Kundennamen überhaupt um ein Geschäftsgeheimnis, das unter die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht falle, handelt.
Im Übrigen erhebe die Verfügungsklägerin gegen sie Vorwürfe im Kündigungsrechtstreit, dass sie Kunden des Arbeitgebers schlecht bedient hätte, deshalb müsse es ihr unbenommen bleiben, sich auf das Zeugnis dieser Kunden zu berufen, um so zu beweisen, dass der Vorwurf der Verfügungsklägerin sachlich unzutreffend sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung w...