Leitsatz (redaktionell)

Das MuSchG gewährt der Schwangeren einen absoluten und unverzichtbaren Kündigungsschutz, der durch keinerlei Parteiabrede im voraus abbedungen und außer Kraft gesetzt werden kann.

Sind Eheleute mit ihrem Arbeitgeber übereingekommen, daß ihre Arbeitsverhältnisse sowohl arbeitnehmer- als auch arbeitgeberseitig nur einheitlich gekündigt werden können, dann kann der Arbeitgeber, wenn gesetzliche Bestimmungen (hier: MuSchG § 9 Abs 1 S 1) der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten entgegenstehen, auch das des anderen nicht kündigen. Wird eine Arbeitnehmerin, die ein Arbeitsverhältnis eingehen will, in dem auch für schwangere Frauen weitreichende Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben sind, bei den Einstellungsverhandlungen nicht nach einer etwa bestehenden Schwangerschaft gefragt, so trifft sie im Regelfall keine entsprechende Offenbarungspflicht.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 133, 611, 119 Abs. 2, § 123 Abs. 1; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1; MuSchG 1952 § 9 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446598

FamRZ 1967, 489 (LT1)

ARST 1968, 21 (LT1)

ArbuR 1967, 381 (LT1)

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