nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rechtswidrige Diskriminierung bei unterschiedlicher. Bezahlung aufgrund von Lebensaltersstufen im BAT
Leitsatz (amtlich)
1. Die unterschiedliche Vergütungshöhe nach Lebensaltersstufen im BAT stellt eine Diskriminierung wegen Alters i.S.d. § 1 AGG dar.
2. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern durch die Lebensaltersstufen des BAT ist jedoch nach § 10 Satz 3 Ziff. 2 AGG gerechtfertigt. Es ist angemessen und legitim, dass die Tarifvertragsparteien die höhere Berufs- und Lebenserfahrung älterer Mitarbeiter zusätzlich finanziell abgelten wollten.
3. Außerdem fußen die Lebensaltersstufen des BAT auf sozialen Gründen. Ältere Mitarbeiter mit erhöhten familiären Verpflichtungen und Kosten sollen im Rahmen der Allimentationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers mit einem erhöhten Vergütungsbetrag bedacht werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls ein legitimes und angemessenes Ziel i.S.d. § 10 AGG verfolgt.
Normenkette
AGG §§ 1, 10; BAT
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, vom Kläger etwaige zu viel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 zurück zu fordern.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.148,46 EUR festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage zum einen die Feststellung, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, einen Einbehalt vom Lohn des Klägers zu machen. Zum anderen will er festgestellt wissen, dass sich die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe des vollendeten 45. Lebensjahres bemisst. Insoweit beruft er sich auf das Diskriminierungsverbot des AGG.
Der Kläger war beim beklagten Land zunächst mit Arbeitsvertrag vom 27.07.2005 befristet beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger ab 01.08.2005 befristet bis zum 31.07.2007 in Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt wird. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war vereinbart, dass der Kläger als Angestellter in die Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert wird.
Mit dem weiteren Arbeitsvertrag vom 27.06.2007 vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2008. Nach diesem zweiten Arbeitsvertrag blieben die Arbeitsvertragsbedingungen im Übrigen unverändert. Der Kläger wurde weiter als teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter mit 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT beschäftigt.
Durch ein Versehen der Bezügestelle erfolgte die Abrechnung der Bezüge des Klägers ab August 2007 in der Lebensaltersstufe 45 Jahre statt in der richtigen Lebensaltersstufe 31 Jahre. Dadurch erhielt der Kläger einen zusätzlichen Zahlungsbetrag bzw. eine Überzahlung von 173,18 EUR netto monatlich. Statt der Zahlung von 1.081,31 EUR netto, wie im Juli 2007, erhielt der Kläger ab August 2007 eine Zahlung von 1.254,49 EUR netto.
Nachdem beim beklagten Land diese falsche Berechnung auffiel, forderte die Beklagtenseite den Kläger mit Schreiben vom 25.02.2008 auf, die vom August 2007 bis einschließlich Januar 2008 erfolgte Überzahlung von 2.148,46 EUR netto an die Beklagtenseite zurückzuzahlen.
Seit April 2008 behält das beklagte Land jeweils 200,00 EUR netto von der Vergütung des Klägers ein.
Der Kläger ist der Ansicht, dass dem beklagten Land ein solcher Rückforderungsanspruch nicht zustehe. Aus diesem Grunde seien die Einbehalte auch rechtswidrig. Außerdem verstoße die Einstufung in die niedrigere Lebensaltersstufe gegen die Grundsätze des AGG und stelle eine rechtswidrige Diskriminierung dar.
Der Kläger behauptet, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er rechtlich zuviel Vergütung erhalte. Vielmehr habe er gedacht, dass ihm die höhere Vergütung wegen des neuen Vertrages zustünde.
Da der Kläger aufgrund der erhöhten Zahlungen auch für die Zukunft mehr Geld erwartete, als üblicherweise in der Vergangenheit gezahlt wurde und er von August 2007 bis Januar 2008 ca. 1.500,00 EUR mehr eingenommen habe, habe er sich im Februar 2008 dazu entschlossen, an seinem Pkw ein Auto-Tuning durchzuführen. Dieses Auto-Tuning kostete nach der Rechnung vom 19.02.2008 einen Betrag von 2.189,60 EUR. Der Kläger beruft sich deshalb auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Die Tuning-Maßnahme stelle eine Luxusausgabe dar, die er sich ohne die Zuvielzahlung nicht hätte leisten können.
Andererseits habe das Tuning den Wert des Fahrzeuges nicht erhöht. Der Wiederverkaufswert des Pkws sei durch eine zu erwartende höhere Beanspruchung geringer als vorher.
Der Kläger behauptet, dass er keine p...