Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, der 38 Arbeitnehmer beschäftigt, wendet sich mit seinem Antrag vom 07.05.2001 gegen die Wirksamkeit der bei ihm am 24.04.2001 durchgeführten Betriebsratswahl. Beteiligter zu 2. ist der aus drei Mitgliedern bestehende, gewählte Betriebsrat, der sich am 02.05.2001 konstituierte. Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im Betrieb des Antragstellers.
Der Antragsteller ist gemäß § 2.2 seiner Satzung (Bl. 45 ff. d.A.) Rechtsträger aller Bundesstellen, Bundeseinrichtungen und Bundesunternehmen der „Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg” (DPSG). Die Satzung enthält zum Zweck des Vereins und zu dessen Zusammenhang mit der DPSG des weiteren folgende Regelungen:
„§ 2 Wesen und Zweck
1. …
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt:
Die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der … (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen Jugend als eines katholischen Verbands der gemeinnützigen Jugendpflege sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.
…
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
…
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jedes volljährige Mitglied der DPSG werden. Der Verein hat nicht mehr als 17 Mitglieder.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Wahl der Bundesversammlung der DPSG. …
…
4. Der Bundesvorsitzende, die Bundesvorsitzende und der Bundeskurat der DPSG sind für die Dauer ihres Amtes geborene Mitglieder des Vereins. …
§ 6 Der Vorstand
1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg gehören dem Vorstand kraft Amtes gleichberechtigt als geborene Mitglieder an.
…
§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln, der es der DPSG erhält oder für deren Zwecke verwendet. …”
Die DPSG ist ein gebietsweise untergliederter, nicht rechtsfähiger Verein, der sich als der katholische Pfadfinderverband in Deutschland versteht. Unter Ziffer 3 seiner „Ordnung” heißt es u.a.:
„Die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg hat ihren Platz in der Katholischen Kirche, die sich selbst in zunehmenden Maße als Volk Gottes versteht, in dem alle Verantwortung tragen. Die Mitglieder der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg bemühen sich, Kirche als Volk Gottes im gemeinsamen Glauben, Beten und Handeln zu leben. Sie setzen sich in der Kirche ein, damit sie ein Zeichen der Hoffnung auf eine geschwisterliche Welt für alle Menschen werden kann.”
Wesentlicher Teil der pfadfinderischen Erziehung in der DPSG ist die Erziehung zum Christentum im Sinne der Katholischen Kirche. Zum Bundesvorstand der DPSG gehören der Bundesvorsitzende, die Bundesvorsitzende und der Bundeskurat, der zudem der Beauftragung durch die Deutsche Bischofskonferenz bedarf.
Sämtliche Mitgliedsbeiträge der DPSG fließen an den Antragsteller, der auch Eigentümer der von der DPSG genutzten Immobilien ist, z.B. des Verwaltungsgebäudes in Neuss und des größten Zeltlagerplatzes Deutschlands im Westerwald. Für Mitglieder der DPSG führt der Antragsteller laufend Maßnahmen der erzieherischen Pfadfinderarbeit durch, etwa Seminare mit pädagogischen Themen und Maßnahmen im Bereich der Behindertenarbeit und des interkulturellen Lernens. Außerdem betreibt der Antragsteller den „Georgs-Verlag”, in dem er auch pädagogische und religiöse Literatur sowie an die Mitglieder der DPSG gerichtete Zeitschriften vertreibt.
Beim Antragsteller gab es bis Ende des Jahres 2000 eine Mitarbeitervertretung nach der MAVO des Erzbistums Köln. Im Rahmen mehrerer Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten in Angelegenheiten der MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln erklärte der Antragsteller, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverträge (GrO) nicht anzuerkennen. Zum Geltungsbereich der GrO heißt es in ihrem Artikel 2 Abs. 2:
„Diese Grundordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform …. Die vorgenannten Rechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.”
Im Hinblick auf die Abstandnahme des Antragstellers von der GrO beurteilte die Schlichtungsstelle die Wahl der Mitarbeitervertretung nach der MAVO als nichtig (Beschlüsse vom 18.10.2000, MAVO 8/2000 und MAVO 5/1999, Bl. 64 ff. d.A.). Die Deutsche Bischofskonferenz hatte in einer Stellungnahme vom 05.10.2000 darauf hingewiesen, dass Konsequenz der Haltung des Antragstellers die Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts wäre (Bl. 73 ff. d.A.).
In der Folgezeit machte der Antragsteller gegenüber seinen Mitarbeitern deutlich, er nehme aufgrund seiner Rechtsstellung in der Kirche für sich in Anspruch, seine A...