Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.010,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1997 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 23.010,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer Unfallversicherung.
Der Kläger war als Dachdecker bei der Beklagten beschäftigt. Auf Dachdeckerbetriebe findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27.11.1990 (RTV-Dachdecker) Anwendung.
Am 27.01.1994 erlitt er einen Betriebsunfall, der dazu führte, daß er seinen Beruf nicht weiter ausüben konnte und bei der Beklagten ausschied. Die Beklagte schloß am 13.02.1987 bei der Provinzial-Versicherung eine Gruppenunfallversicherung für ihren Inhaber, seine Ehefrau und zwei namentlich nicht benannte Dachdecker ab. Versicherungsbeginn war der 23.05.1987. In den „Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung” heißt es u.a.:
„§ 1 Bestimmungen für Versicherungen ohne Namensangabe
(1) Die zu versichernden Personen sind so zu bezeichnen, daß bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Zweifel über die Zugehörigkeit zu dem versicherten Personenkreis nicht entstehen kann.
(2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, geordnete Personal-, Lohn- oder Mitgliederlisten zu führen und auf Verlangen den von dem Versicherer beauftragten Personen Einsicht in diese zu gestatten.”
Die Beklagte informierte den Kläger nicht über den Abschluß dieser Versicherung. Der Unfall des Klägers wurde der Provinzialversicherung gemeldet.
Wegen der beim Kläger eingetretenen Körperverletzungen und Dauerschäden erkannte die Provinzialversicherung mit Schreiben vom 08.01.1997 einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 23.010,00 DM an. Diesen Betrag überwies sie auf das Firmenkonto der Beklagten und informierte den Kläger über die Zahlung. Gleichzeitig wies sie die Beklagte schriftlich darauf hin, daß „eine Auskehrungspflicht an den Versicherten besteht”.
Mit Schreiben vom 23.01.1997 forderte der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung zum 31.01.1997 auf, den Versicherungsbetrag an ihn auszukehren. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe die Versicherungssumme zu. Die Beklagte habe die Unfallversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen. Sie habe ihn vor den Nachteilen evtl. Tagesrisiken schützen wollen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 23.010,00 DM sowie 4 % Zinsen seit dem 01.02.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die vorliegende Unfallversicherung sei als Eigenversicherung gedacht gewesen. Sie selbst sei die Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag, nicht die darin, teilweise nicht namentlich benannten Personen. Sie habe sich für den Fall eines beruflichen oder außerberuflichen Unfalls vor Beeinträchtigungen, vor allem Ausfallzeiten, schützen wollen. Der Kläger sei keine berechtigte Person, da er in dem Versicherungsvertrag nicht namentlich benannt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der an die Beklagte ausgekehrten Versicherungssumme in Höhe von 23.010,00 DM.
Dieser Anspruch ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.
Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt des Unfalls zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Versicherungsfall war ein Arbeitsunfall. Aus dieser arbeitsrechtlichen Bindung folgt die Verpflichtung der Beklagten, die erhaltene Versicherungssumme an den Kläger auszukehren. Es wäre mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des VVG der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch hat (vgl. BAG Urt. v. 18.02.1971 in VersR 1971, 542; BAG v. 21.02.1990 in EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 54).
Zudem stellen mangels besonderer Abrede die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherten ein gesetzliches Treuhandverhältnis dar, soweit es um die dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung geht. Aufgrund dieses Treuhandverhältnisses, das dem Versicherungsnehmer nur die Stellung einer Durchgangsperson einräumt, ergibt sich ebenfalls die Verpflichtung, die Versicherungsleistung an den Versicherten, hier den Kläger, auszukehren (vgl. BGHZ 64, 260, 265).
Die von der Beklagten abgeschlossene Unfallversicherung gilt als Fremdversicherung im Sinne von § 179 VVG zu Gunsten der versicherten Personen. Unerheblich ist, ob die Beklagte den Willen hatte, diese Versicherung als Eigenversicherung zu führen. Unstreitig hat die Beklagte für die auf eigene Rechnung eingegangene Unfallversicherung nicht die schriftliche Einwilligung der Gefahrpersonen – also auch des Klägers – eingeholt. Eine solche schriftliche Einwilligung ist aber nach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG...