Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

Der Antrag vom 25.10.96 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen der Beteiligten zu 1) (fortan Arbeitgeberin) und dem Beteiligten zu 2) (fortan Betriebsrat) besteht Streit über die Verwendung eines Bürokommunikationssystems.

Die Arbeitgeberin hat in ihrem Unternehmen ein Bürokommunikationssystem mit dem Namen All-In-1 eingerichtet. Es dient als elektronische Post und hat Textverarbeitungs- sowie Ablagefunktionen. Dem System ist ein Verteilerschlüssel „an alle” einprogrammiert, der die Versendung einer Nachricht an sämtliche Mitarbeiter mit einem Bildschirmanschluß ermöglicht. Der Betriebsrat – der Arbeitgeberin hat erfolglos vor Gericht versucht, ihm für seine Bekanntmachungen im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des Bürokommunikationssystems All-In-1 mit dem Verteilerschlüssel „an alle” zu gestatten. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 17.2.1993, Az.: 7 ABR 19/92 = AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG, festgestellt, daß allein daraus, daß der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch ein elektronisches Kommunikationssystem mit Mailbox unter Benutzung eines sonst gesperrten Schlüssels „an alle” informiert, nicht folgt, daß es i. S. des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich wäre, dem Betriebsrat dasselbe Informationssystem mit demselben Schlüssel uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Das LAG München hat mit Beschluß vom 25. November 1993, Az.: 3 (4) TaBV 8/92, einen Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen, mit dem er die Arbeitgeberin verpflichten wollte, dem Betriebsrat die Nutzung des Büroinformationssystems All-In-1 auch für Mitteilungen an alle Mitarbeiter zu gestatten.

Der Betriebsrat hat nunmehr selbst ein „alle” Verteilersystem erstellt, daß es ihm ermöglicht, ohne Benutzung des einprogrammierten Verteilerschlüssels „an alle” sämtliche Mitarbeiter der Münchener Niederlassung mit entsprechenden Bildschirmanschlüssen gleichzeitig zu informieren.

Der zuständige Personalleiter der Arbeitgeberin forderte den Betriebsrat auf, eine Unterlassungserklärung über die künftige Verwendung eines an alle-Verteilerschlüssels abzugeben. Dies wurde vom Betriebsrat abgelehnt.

Die Arbeitgeberin meint, eine entsprechende Unterlassung des Betriebsrates verlangen zu können und verweist diesbezüglich auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes sowie des LAG München. Die Arbeitgeberin wehrt sich insbesondere dagegen, daß auch bei der Verwendung der elektronischen Mailbox mit dem Schlüssel „an alle” durch den Betriebsrat ihre Mitarbeiter gezwungen seien, von Mitteilungen des Betriebsrates Kenntnis zu nehmen, da ein Weiterschalten bzw. Löschen des Bildschirmes aufgrund einer sogenannten Lesefunktion nur nach Lesen mindestens eines Teiles der Information möglich ist.

Die Arbeitgeberin verweist darauf, daß der Betriebsrat für seine Mitteilungen ein „Schwarzes Brett” habe. Weiter gebe es das Betriebsratsperiodikum „Der Betriebsrat informiert”, das überdies zwei bis dreimal jährlich durch ein „Betriebsratinfo extra” ergänzt werde. Schließlich habe auch jeder Mitarbeiter der Arbeitgeberin einen eigenen Postkorb, in dem im Rahmen des normalen „Umlaufs” Mitteilungen des Betriebsrates erfolgen könnten. Aus diesen Gründen meint die Arbeitgeberin eine entsprechende Unterlassung des Betriebsrates verlangen zu können, wobei diese unter die Sanktion eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft gestellt werden müsse.

Die Arbeitgeberin beantragt daher:

  1. Dem Antragsgegner wird untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin Informationen über seine Mitbestimmungsinitiativen, den Stand der Verhandlungen der Beteiligten in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten oder Stellungnahmen auf elektronische Mitteilungen des Arbeitgebers zu betrieblichen Themen, die der Mitbestimmung oder Mitwirkungspflicht unterliegen, für den von ihm selbst erstellten „alle” Verteiler des Bürokommunikationssystems All-In-1 zu versenden.
  2. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung wird jedem einzelnen Betriebsratsmitglied Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM oder für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Betriebsrat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hält die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts durch den schnellen Wandel und den Fortschritt in der Büro-EDV für überholt. Beispielhaft verweist der Betriebsrat auf die Verbreitung von Online-Diensten und die Anschlüsse an spezielle Internet-Server im Büroalltag. Der Betriebsrat führt weiter aus, daß aufgrund der Betriebsform der Arbeitgeberin mit vielen Außendienstmitarbeitern in der Regel diese Mitarbeiter nicht zeitnah informiert werden könnten und deswegen eine Information über EDV unerläßlich sei. Widrigenfalls bestände die Gefahr, Mitarbeiter nicht rechtzeitig zu bestimmten Themen informieren zu können. Beispielhaft verweist der Betriebsrat auf den anwendbaren Tarifvertrag der IG Metall, wonach bei beabsichtigten betriebsbedingten Auflösungsverträgen der Betriebsrat mindestens zwei Tage vor...

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