Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die unter dem 01.10.2007 datierende außerordentliche fristlose Kündigung und auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom selben Tag aufgelöst wird bzw. wurde.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf EURO 23.265,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der Kläger wurde zum 27.05.1990 bei der Beklagten eingestellt. Vertraglich hatte sich der Kläger mit Erklärung vom 01.10.2001 zur Einhaltung der Business Conduct Guidelines verpflichtet (Anlage B 2, Blatt 55 der Akten). Außerdem war er als Mitglied des Oberen Führungskreises an das Regelwerk „Organisations- und Aufsichtspflichten im Unternehmen” (Anlage B 4, Blatt 68 der Akten) gebunden. In der Zeit vom 01.08.2003 bis einschließlich 31.10.2006 wurde er als Division Business Administration Manager Medical Solutions bei der … eingesetzt. Die Beklagte ist bei dieser Gesellschaft zu 51 % beteiligt. Während der Entsendung ruhte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten für die gesamte Dauer der Delegation. Nach seinem Einsatz in Saudi-Arabien wurde der Kläger als Kaufmännischer Leiter des Bereiches Medical Solutions in der Regionalgesellschaft in Kanada eingesetzt. Erst zum 01.10.2007 lebte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wieder auf. Nach dem Arbeitsvertrag vom 01.10.2007 (Blatt 5 der Akten) sollte der Kläger nach seiner Rückkehr aus dem Ausland als Projektleiter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 7.755,00 wieder eingestellt werden.
Während seiner Tätigkeit in Jeddah bestand die Aufgabe des Klägers zu einem Teil in der Beitreibung von offenen Forderungen. Er war Mitglied des Oberen Führungskreises und in dieser Funktion leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Im Jahr 2005 erhielt der Kläger in mindestens vier Fällen als „Bonus” bezeichnete Zahlungen vom Konto der … auf sein Privatkonto überwiesen. Diese Zahlungen waren von … dem gemeinsam mit dem Präsidenten die Leitung der Gesellschaft oblag, veranlasst. Die ihm überwiesenen Beträge hob der Kläger von seinem Konto ab und händigte den Barbetrag wieder an … aus bzw. übergab einen Teil des Geldes an einen weiteren Mitarbeiter, …. Bereits am 15.08.2007 nahm der Kläger gegenüber Mitarbeitern des mit der Klärung des Sachverhaltes betrauten Unternehmens … hierzu Stellung. Im Rahmen einer Anhörung vom 26.09.2007 räumte der Kläger die Entgegennahme und Barauszahlung der sogenannten Bonuszahlungen ein (vgl. hierzu die Anhörung vom 26.09.2007, Blatt 46 der Akten). Hierbei äußerte der Kläger, er habe vermutet, das Geld werde für Schmiergeldzahlungen benötigt. Einmal habe er auf Weisung von … auch einen seiner Mitarbeiter dazu veranlasst, …, eine Bonuszahlung in Empfang zu nehmen und bar wieder auszuhändigen. Zur Beschleunigung der Forderungseintreibung habe er nach Rücksprache mit … Bargeld ausgehändigt. Nachdem die Beklagte nach Befragung des Klägers spätestens am 26.09.2007 vollständige Kenntnis von dem Sachverhalt erhalten hatte, wurde der Sprecherausschuss am 27.09.2007 zur fristlosen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung angehört (Anlage B 6, Blatt 129 der Akten). Dieser stimmte der fristlosen Kündigung vom 01.10.2007 (vgl. Blatt, 232 der Akten) zu. Am 1.10.2007 kündigte die Beklagte den Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich wegen nachhaltiger Mitwirkung an der Bildung bzw. Aufrechterhaltung einer Schwarzgeldkasse und maßgeblichem Mitwirken am systematischen Ausschleusen von Firmengeldern aus dem Buchungskreislauf der … (Blatt 8 der Akten). Nach Medienberichten laufen bei der Beklagten seit Monaten interne wie auch strafrechtliche Ermittlungen wegen der Existenz sogenannter Schwarzer Kassen und der Zahlung von Schmiergeldern in allen Unternehmensbereichen und Regionalgesellschaften.
Am 16.10.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Nürnberg, die mit Beschluss vom 12.12.2007 an das Arbeitsgericht München verwiesen wurde. Unter dem 6.12.2007 unterbreitete die Beklagte ihren Mitarbeitern bei freiwilligen Meldungen zu Verstößen gegen das Verbot der Korruption ein Amnestieangebot (vgl. hierzu Blatt 268 der Akten).
Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Zutreffend sei zwar, dass der Kläger in vier Fällen auf Weisung seines Vorgesetzten als Bonuszahlung bezeichnete Überweisungen erhalten und dem Vorgesetzten bzw. … wieder bar ausgehändigt habe. Weder habe der Kläger gegen arbeitsvertragliche noch gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Beklagte stütze ihre Kündigung lediglich auf die Vermutungen des Klägers in der Befragung, ohne Tatsachen darzulegen, die eine Tat- oder Verdachtskündigung begründen würden. Der Kläger habe weder gegen deutsche oder saudiarabische Strafvorschriften verstoßen (Blatt 245 ff. der Akten). Auch gegen arbeitsrechtliche Vorschriften habe er nicht verstoßen (Blatt 252 f...