Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsstreitigkeiten (§ 61 a ArbGG)
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 09.10.1997 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens als Bedienung im Service in der Betriebsstätte … zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 4.928,65 (viertausendneunhundertachtundzwanzig 65/100 Deutsche Mark) brutto nebst je 4 % Zinsen aus DM 28,74 (achtundzwanzig 74/100 Deutsche Mark) seit 01.10.97, aus DM 2.739,36 (zweitausendsiebenhundertneununddreißig 36/100 Deutsche Mark) seit 01.11.97, aus DM 1.860,55 (eintausendachthundertsechzig 55/100 Deutsche Mark) seit 01.12.97 und aus DM 300,– (dreihundert Deutsche Mark) seit 06.03.97 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, auf den Bausparvertrag der Klägerin bei der Landesbausparkasse (LBS) DM 46,09 (sechsundvierzig 09/100 Deutsche Mark) brutto nebst je 4 % Zinsen aus DM 26,59 (sechsundzwanzig 59/100 Deutsche Mark) seit 01.11.97 und aus DM 19,50 (neunzehn 50/100 Deutsche Mark) seit 01.12.97 zu bezahlen.
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Der Streitwert wird auf DM 17.130,74 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 9.10.1997, um eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Bedienung im Service sowie um Zahlungsansprüche.
Die Klägerin ist seit 11.3.1991 als Bedienung bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt ca. 3.039,– DM gemäß dem Arbeitsvertrag vom 25.3.1991 (Blatt 4 der Akte) beschäftigt. Sie ist seit 1994 Mitglied des beim Betrieb der Beklagten … gebildeten Betriebsrats.
Mit Schreiben vom 11.8.1997, der Klägerin zugegangen am 14.8.1997, wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie mit Wirkung vom 15.8.1997 als Zimmermädchen im Motel des Rasthauses … eingesetzt werde. Der Betriebsrat hat dieser Versetzung zugestimmt.
Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 2.10.1997 aufgefordert, ihre Arbeit als Zimmermädchen am 6.10.1997 aufzunehmen, da sie andernfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse. Nachdem die Klägerin die Arbeit als Zimmermädchen nicht aufgenommen hat, sondern nur ihre Arbeitsleistung als Bedienung angeboten hat, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mit Telefax vom 9.10.1997 fristlos.
Die Klägerin wendet sich mit der bei Gericht am 16.10.1997 eingegangenen Klageerweiterung gegen diese Kündigung.
Die Klägerin ist der Meinung, die Versetzung sei offensichtlich unwirksam. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Entgelt-Tarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sei die Tätigkeit als Zimmermädchen geringwertiger als die einer Kellnerin/Serviererin. Da die Versetzungsanweisung unwirksam war, sei auch die fristlose Kündigung unwirksam, da sie zu Recht eine Tätigkeit als Zimmermädchen verweigert habe. Daher sei die Beklagte auch verpflichtet, sie als Bedienung im Service in der Betriebsstätte … zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Ihr stünden wegen einer vorübergehenden Nichtbeschäftigung Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug zu. Bezüglich der Einzelheiten dieser Ansprüche wird verwiesen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29.12.1997 (Blatt 39 ff der Akte) sowie vom 27.2.1998, Seite 7, Blatt 80 der Akte.
Die Klägerin beantragt:
I. Den gesetzlichen Vertretern der Beklagten wird – bei Meidung eines vom Gericht gegen die Beklagte festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zu 500.000,– DM – aufgegeben, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens als Bedienung im Service in der Betriebsstätte … zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
II. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 9.10.1997 geendet hat.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
28,74 DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.10.1997 zu bezahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.739,36 DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.11.1997 als noch offene Vergütung für Oktober 1997 zu bezahlen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, auf den Bausparvertrag der Klägerin bei der Landesbausparkasse (LBS) 26,59 DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.11.1997 als vermögenswirksame Leistung für Oktober 1997 zu bezahlen.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.704,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1997 hieraus als noch offene Vergütung für November 1997 zu bezahlen.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, auf den Bausparvertrag der Klägerin bei der Landesbausparkasse (LBS) 19,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1997 hieraus als noch offene vermögenswirksame Leistung für November 1997 zu bezah...