Leitsatz (redaktionell)

1. Der in KSchG § 1 Abs 3 S 1, Halbs 2 geregelten Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kommt auf prozessualer Ebene die Funktion einer gesetzlichen Verteilung der Darlegungslast zu.

2. Wird der Beschäftigungsanspruch im Verfahren über die Kündigung verfolgt, so ist ihm wertmäßig jede eigenständige Bedeutung zu versagen, da er infolge der ausschließlich dem Kündigungsschutz gewidmeten Funktion im Wert des Kündigungsschutzantrags mit enthalten ist.

 

Normenkette

ZPO § 3; BGB § 620; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 Fassung: 1979-07-02

 

Fundstellen

BB 1981, 912-914 (LT1-2)

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