Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf DM 880,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und sich daraus möglicherweise ergebender Ansprüche.
Die Klägerin nahm am 01.12.1993 bei der Firma … (künftig Firma …) eine Beschäftigung als Reinigungskraft auf. Sie wurde an 4,5 Stunden pro Woche für einen monatlichen Pauschallohn von 220,– DM netto zur Reinigung der Räume der Firma … (künftig Firma …) eingesetzt.
Der zwischen der Firma … und der Firma … geschlossene Dienstleistungsvertrag über die Reinigung der Geschäftsräume der Firma … endete mit Ablauf des 30.09.1995. Ab dem 01.10.1995 übernahm die Beklagte die Reinigung der Räume der Firma …, nachdem letztere im Rahmen einer Neuausschreibung der Beklagten den Zuschlag erteilt hatte.
Die Klägerin meint, bei der Übernahme der Reinigungsarbeiten handele es sich um eine Funktionsnachfolge, die einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB darstelle. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Klägerin weiterzubeschäftigen und ihr für den Monat Oktober 1995 den Pauschallohn zu zahlen.
Die Klägerin beantragt daher:
- Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien seit dem 01.10.1995 ein Arbeitsverhältnis besteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei zu unveränderten Arbeitsbedingungen wie in ihrem Beschäftigungsverhältnis zur Firma … weiterzubeschäftigen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 220,– DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es läge kein Fall einer Funktionsnachfolge im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. § 613a BGB sei deshalb nicht anzuwenden. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
In der Sitzung vom 18.12.1995 haben beide Parteien Alleinentscheidung des Vorsitzenden beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich des Antrages zu 1) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG und in Bezug auf die Anträge zu 2) und 3) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet.
Die Voraussetzungen einer Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden sind gemäß § 56 Abs. 3 ArbGG erfüllt.
II.
Die Klage war jedoch insgesamt abzuweisen.
1. Soweit die Klägerin Feststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erhoben hat, ist die Klage unbegründet. Zwischen den Parteien wurde seit 01.10.1995 weder durch individual-rechtliche Vereinbarung, noch im Wege eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB ein Arbeitsverhältnis begründet. Die Beklagte ist nicht Arbeitgeberin der Klägerin.
a) Es liegt kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor.
Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Übergang eines Betriebes im Sinne des § 613a BGB den Übergang der wesentlichen Betriebsmittel voraus, das heißt derjenigen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, mit denen der Erwerber bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb des alten Inhabers gehörten, übergehen. Unwesentliche Bestandteile bleiben außer Betracht. Entscheidend ist, ob die Veräußerung einzelner bzw. einer Summe von Wirtschaftsgütern vorliegt oder die des Betriebes. Dies hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann. Ein Betriebsübergang erfolgt, wenn die Organisations- und Leitungsmacht auf den neuen Inhaber übergeht. Ein Betrieb geht über, indem die Leitungsmacht über eine organisatorische Einheit von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln übergeht, mit der der Inhaber arbeitstechnische Zwecke eigensubstrat nutzend verfolgen kann (BAG vom 27.04.1995 – 8 AZR 197/94 = EzA § 613a BGB Nr. 126 m.w.N.; BAG vom 27.07.1994 – 7 ABR 37/93 = EzA § 613a BGB Nr. 123; BAG vom 14.07.1994 – 2 AZR 55/94 = EzA § 613a BGB Nr. 122 jeweils m.w.N.).
Für die Frage, welche Betriebsmittel für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlich sind, ist auf die Eigenart des Betriebes abzustellen. Bei Produktionsbetrieben wird regelmäßig die Übernahme der sächlichen Betriebsmittel entscheidend sein. Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden demgegenüber meist die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das „Know-how” und der „good will”, ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt, im Vordergrund stehen (BAG, a.a.O. = EzA § 613a BGB Nr. 122). Die Arbeitnehmer selbst gehören zwar nicht zum Betrieb im Sinne von § 613a BGB, wohl können aber im Einzelfall Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes von Bedeutung sein (BAG, a.a.O. = EzA § 613a BGB Nr. 122; BAG vom 09.02.1994 – 2 AZR 7...