Rechtsmittel ist eingelegt.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Fahrten eines Zivilkraftfahrers anlässlich eines Gefechtsschießens im Rahmen der Grundausbildung von Wehrpflichtigen ist keine Teilnahme an einem Manöver oder einer ähnlichen Übung im Sinne der Anlage 1 zu SR 2 a MTArb.

2. Eine „ähnliche Übung” weicht nur hinsichtlich des Umfangs der beteiligten Truppenkontingente von einem Manöver ab, meint also die praktische Erprobung zweier gegenüberstehender Truppen in einer gestellten Gefechtssituation.

3. Ein Manöverpauschbetrag dient nicht der Abgeltung anfallenden Mehraufwandes bei Aufenthalten auf Truppenübungsplätzen, sondern dient der vereinfachten und einkommenssichernden Abrechnung von Arbeits- und Wartezeiten bei der Teilnahme an Manövern. Existiert ein fester Dienstplan, aus dem sich die Arbeitsstunden beweisen und berechnen lassen, ist für eine pauschale Abrechnung kein Raum.

 

Normenkette

MTArb v. 01.03.1996; SR 2a MTArb Anlage 1; MTB II

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf … festgesetzt.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Manöverpauschbetrages auf Grund der tariflichen Sonderregelung SR 2 a MTB II.

Der Kläger ist bei den Streitkräften der Beklagten seit … als Zivilkraftfahrer im Bereich des Luftwaffenstandortes Roth eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes (MTB II) kraft Arbeitsvertrages vom 02.01.1981 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.09.2000, Bl. 7 d.A.) in der Fassung des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) seit 01.03.1996 Anwendung. Darin ist geregelt, dass Arbeiter, die aus dringenden dienstlichen Gründen auf Anordnung an Manövern oder ähnlichen Übungen teilnehmen, an Stelle des üblichen Arbeitsentgelts auch für die Tage des Beginns oder der Beendigung des Manövers oder der Übung einen Pauschbetrag gezahlt bekommen, wenn sie mehr als acht Stunden vom ständigen Beschäftigungsort bzw. vom Wohnort abwesend sind. Eingeschlossen in diesen Pauschbetrag sind auch die Vergütungen für Überstunden und eventuelle Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie sonstige Zeitzuschläge. Die Protokollnotiz dazu lautet:

„Die Anlage findet nur auf den Angestellten Anwendung, der aus Übungsgründen ständig (Tag und Nacht) unmittelbar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jederzeitigen Arbeitsleistung anwesend sein muss und außerhalb der eigenen Häuslichkeit untergebracht ist.”

Der Kläger war auf Grund der Befehle vom 04.02.2000 (Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.09.2000, Bl. 10 d.A.) vom 14.02. bis 17.02.2000, ebenso wie auf Grund des Befehls vom 29.05.2000 vom 13.06. bis 15.06.2000 und auf Grund des Befehls vom 25.09.2000 im Zeitraums … bis … auf dem Truppenübungsplatz …. Gegenstand des Aufenthalts auf dem Truppenübungsplatz war die allgemeine Grundausbildung mit Rekruten der 14. Kompanie, die sich jeweils in der 7. Ausbildungswoche befanden und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fächern Waffen- und Schießausbildung bzw. auch infanteristischen Objektschutz erwerben sollten (vgl. Anlagen B 3 und B 4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.11.2000, Bl. 58 ff. und 67 ff. d.A.). Der Kläger war zu einem weiteren Aufenthalt auf dem Truppenübungsplatz in Hammelburg vom 17.04. bis 20.04.2000 zusammen mit der 14. Kompanie des Luftwaffenausbildungsregimentes 3 zur Durchführung der allgemeinen Grundausbildung, insbesondere zum Schulschießen (vgl. Stellungnahme des Stabsfeldwebels Müller, Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2001, Bl. 97 d.A.). Gegenstand dieser Übungen sind sogenannte „Gefechtsschießen” bei Tag und Nacht sowie praktische Übungen zur Bewachung von Objekten auf dem Truppenübungsplatz. Geschossen wird mit der Pistole P 8 und dem Gewehr G 3 bei Tag und bei eingeschränkter Sicht mit scharfer Munition auf dafür vorgesehenen Gefechtsschießbahnen. Aufgabe des Klägers war es, die Soldaten zeitgerecht zu den jeweiligen Übungsplätzen zu bringen und nach Ableistung der Übung wieder abzuholen, das Essen anzufahren und auch Munition bei Bedarf zum Übungsplatz zu transportieren. Der Kläger war nicht durchgängig am Einsatzplatz und nahm auch nicht unmittelbar an den Übungen teil. Wohl aber hielt sich der Kläger während der gesamten Zeit auf dem Truppenübungsplatz auf. Er übernachtete dort auch in der zur Verfügung gestellten Unterkunft, obwohl es ihm frei gestanden hätte, zwischen Zapfenstreich und Wecken den Übungsplatz auch zu verlassen. Die tägliche Arbeitszeit des Klägers während des Aufenthalts auf dem Truppenübungsplatz variierte je nach konkreter Planung, dauerte aber unter Umständen von 6:00 Uhr morgens bis 24:00 Uhr des gleichen Tages. Eine 24-stündige Abrufbereitschaft bestand nicht. Für den Aufenthalt vom 14.02. bis 17.02.2000 in Wildflecken wurde dem Kläger irrtümlich ein Manöverpauschbetrag gemäß Anlage 1 zu SR...

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