Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.340,35 brutto abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosgeldbetrag in Höhe von EUR 1.714,92 sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragarbeitnehmeranteils in Höhe von EUR 89,32 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2003.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die C. VVaG einen Betrag in Höhe von EUR 178,64 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 723,55 netto (Aufstockungsbeitrag) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2003 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Einzugstelle des Rentenversicherungsträgers für Januar 2003 den Aufstockungsbeitrag in Höhe von EUR 417,02 zu zahlen
5. Im Übrigen wird die Leistungsklage als unzulässig abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger folgende Ansprüche als Masseforderungen zustehen:
- EUR 9.361,40 brutto abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von EUR 6.749,04 sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragsarbeitnehmeranteils in Höhe von EUR 357,28 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002. b) EUR 2.894,20 netto (Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002.
- EUR 714,56 (Beiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 in Höhe von für die C. VvaG).
- EUR 1.668,08 (Aufstockungsbeiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger).
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.
7. Der Streitwert beträgt EUR 9.387,24.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Gehälter für die Monate September 02 bis einschließlich Januar 03 geltend.
Die Parteien schlossen unter dem Datum vom 14.02.2003 einen Altersteilzeitvertrag im Rahmen eines Blockmodells. In der Zeit vom 01.03.2001 bis 28.02.2003 leistet der Kläger Vollzeitarbeit und wird dafür in der Zeit vom 01.03.2003 bis 28.02.2005 von der Arbeitsleistung freigestellt.
Mit Schreiben vom 02.09.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Altersteilzeitvertrag von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibe, die Ansprüche allerdings aus liquiditäts- und insolvenzrechtlichen Gründen nicht befriedigt werden können.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Vergütung ab September 2002 bis einschließlich Januar 2003.
Der Kläger erhält monatlich EUR 2.340,35 und eine Aufstockungsleistung von EUR 723,55.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ansprüche Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO seien. Es handelt sich um Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 11.701,75 brutto abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von EUR 8.463,96 sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragarbeitnehmeranteils in Höhe von EUR 446,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.617,75 netto (Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002 zu zahlen
- die Beklagte zu verurteilen, den Beitrag für die Monate September 2002 bis Januar 2003 in Höhe von EUR 893,20 an die C. VvaG zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger für die Monate September 2002 bis Januar 2003 den Aufstockungsbeitrag in Höhe von EUR 2.085,10 zu zahlen
hilfsweise
festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte die Forderungen nach den Ziffern a – d des Hauptantrages als Masseansprüche zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlungsanträge seien unzulässig. Es handele sich bei den Ansprüchen des Klägers um einfache Insolvenzforderungen gemäß §§ 38, 108 Abs. 2 InsO. Diese könnten nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Selbst wenn die Ansprüche als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren wären, wäre die Zahlungsklage unzulässig gemäß § 210 InsO. Masseunzulänglichkeit sei angezeigt worden, so dass ein Vollstreckungsverbot bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze beider Parteien bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Leistungsklage ist zulässig und begründet soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Gehaltes nebst Aufstockungsbetrages für den Monat Januar 03 begehrt; im Übrigen ist die Leistungsklage unzulässig.
Die erhobenen Forderungen sind Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Kläger verlangt Vergütung nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Altenteilzeitvertrag für die Zeit von September 2002 bis Januar 2003. Es handelt sich um Ansprüche aus einem gegenseitigen Vertr...