Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 330,00 (dreihundertdreißig) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
3. Der Streitwert beträgt EUR 1.687,27.
Tatbestand
Nach dem Arbeitsvertrag vom 08.04.2002 waren die Parteien sich darüber einig, dass die Beklagte als Einkaufssachbearbeiterin in der Verwaltung der Klägerin in Oberhausen ab dem 01.05.2002 eingesetzt werden sollte.
Ausweislich des Einstellungsvertrages war das Anstellungsverhältnis während der Probezeit bis zum 31.10.2002 mit einer Frist von zwei Wochen für beide Seiten ordentlich kündbar.
Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristet bis zum 31.10.2002.
Nach einem Telefongespräch vom 25.04.2002 erklärte die Beklagte, sie werde das Arbeitsverhältnis, beginnend am 02.05.2002, nicht antreten.
Mit ihrer am 27.05.2002 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von
EUR 1.687,29.
Sie trägt vor,
es sei nicht richtig, dass die Klägerin bereit gewesen sei, die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag zu entlassen. In § 11 des Einstellungsvertrages hätten die Parteien für den Fall der schuldhaften Nichtaufnahme des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart. Mit Schreiben vom 06.05.2002 habe die Beklagte erklärt, ihr Schreiben vom 25.04.2002 beinhalte die Kündigung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EURO 1.687,27 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
die Vertragsstrafenvereinbarung sei unwirksam gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 6 BGB. Im Falle der Wirksamkeit der Vertragsstrafe sei diese gemäss § 343 BGB herabzusetzen.
Die Beklagte habe unstreitig im Schreiben vom 25.04.2002 den Rücktritt vom Arbeitsvertrag erklärt. Es handele sich hierbei um eine Kündigungserklärung, die am 26.04.2002 ausgesprochene Kündigung wäre als fristgemäße Kündigung somit in jedem Fall wirksam geworden zum 10.05.2002. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Arbeitsleistung bis zum 10.05.2002 sei also schlichtweg „gleich null” gewesen. Dementsprechend sei gemäß § 343 BGB die Vertragsstrafe auf „0” herabzusetzen.
Wegen des Parteivortrages im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die wirksam vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig hoch und war deshalb auf ein Fünftel der Klagesumme herabzusetzen.
Unstreitig hatte die Beklagte die Möglichkeit, zumindest bei Arbeitsbeginn das Arbeitsverhältnis fristgerecht (vierzehntägig) aufzulösen. Da üblicherweise in den ersten vierzehn Tagen eines Arbeitsverhältnisses keine volle Arbeitsleistung erbracht wird und die Beklagte dann gezwungen gewesen wäre, eine neue Kraft anzuwerben und einzustellen, war es nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin sogar von Vorteil, dass die Beklagte von vornherein (am 25.04.2002) der Klägerin signalisiert hat, sie möge anderweitig disponieren.
Ein Schaden ist somit der Klägerin nicht entstanden.
Da jedoch grundsätzlich Verträge einzuhalten sind, musste nach Auffassung des Gerichts das Verhalten der Beklagten sanktioniert werden. Jedoch reicht als Sanktion ein Betrag von EUR 330,00 aus.
Somit war – wie geschehen – zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Der Streitwert entspricht der Klagesumme.
Fundstellen