Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger ab dem 1. April 1996 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Zusatzversorgung entsprechend der Zusatzversorgung des Baugewerbes zu erbringen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts angefallen und vom, Kläger zu tragen sind, zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.590,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf eine Zusatzversorgung.
Der 47 Jahre alte Kläger arbeitet seit Dezember 1985 bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb Transport- und Containerdienste, sowie Abbruch-, Erd- und Planierungsarbeiten anbietet und einen Baustoffhandel betreibt, als Bagger- und Kraftfahrer. Die Beklagte zahlte für den Kläger bis einschließlich März 1996 Leistungen für die Zusatzversorgung des Baugewerbes, da ihr Betrieb bis dahin dem Anwendungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes unterfiel. Sie ist seit dem 1. April 1996 aus dieser Einrichtung ausgetreten, da aufgrund betrieblicher Veränderungen die betriebliche Haupttätigkeit nicht mehr im Bereich der Zusatzversorgungskasse (im folgenden: ZVK) liegt. Sie ist dem Verband des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen angeschlossen, dessen Tarifverträgen ca. 80% der bei ihr Beschäftigen unterliegen.
Der Kläger hat am 18. Juni 1996 zunächst beim Arbeitsgericht Frankfurt/Main Feststellungklage erhoben.
Er ist der Ansicht, sein Feststellungsinteresse ergäbe sich aus dem Umstand, daß er in seiner Lebensplanung schon heute wissen müsse, ob die Beklagte ihm weiterhin Leistungen zur Altersversorgung zu gewähren habe, da er ansonsten sich privat absichern müßte. Die Zusatzversorgung sei Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden, die Beklagte habe ihm gegenüber insoweit auch keine Änderungskündigung ausgesprochen. Weiterhin behauptet er, der Betriebsteil, in dem er beschäftigt sei, unterfalle als selbständig abgrenzbarer Betriebsteil nach wie vor den Bautarifverträgen. Außerdem schulde die Beklagte ihm auch nach dem Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen die begehrte Zusatzversorgung, da in § 2 festgehalten sei, daß Bagger- und Raupenführer den tariflichen Lohn des Baugewerbes erhalten und die Ansprüche aus der Zusatzversorgung zum tariflichen Lohn zählten.
Der Kläger beantragen,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für ihn ab dem 1. April 1996 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Zusatzversorgung entsprechend der Zusatzversorgung des Baugewerbes zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, mit ihrem Ausscheiden aus dem betrieblichen Geltungsbereiche der Bautarifverträge sei auch ihre Verpflichtung zur Schaffung einer entsprechenden Altersversorgungsleistung entfallen. Die Änderung der betrieblichen Tätigkeit sei auch keine bewußt herbeigeführte, sondern basiere ausschließlich auf einer Veränderung der Beschäftigungsfelder infolge vorhandener Markgegebenheiten. Auch belaufe sich sein wirtschaftlicher Nachteil im monatlichen Rentenbezug auf höchstens DM 18,00.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klage ist in der vorliegenden Form als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Hierunter fallen auch einzelnen Ansprüche. Sein alsbaldiges Feststellungsinteresse leitet sich aus dem Umstand ab, daß die weitere Gewährung der Zusatzversorgung streitig ist, und er zum Zwecke der Sicherung seiner Altersversorgungsansprüche jetzt schon Klarheit über die Berechtigung seiner Forderungen haben muß.
Im übrigen ist auch davon auszugehen, daß die Beklagte sich einem rechtskräftigen Feststellungsurteil beugen und als Schuldnerin der geltend gemachten Versorgungsverbindlichkeit für deren Ausgleich, gleichgültig in welcher Form, Sorge tragen wird.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte hat dem Kläger hinsichtlich einer Zusatzversorgung so zu stellen, wie er stünden, wenn sie weiterhin in den Bereich der Zusatzversorgung des Baugewerbes fallen würde.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 1993 (3 AZR 586/92, AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen), der die Kammer im Ergebnis folgt, führt das Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe nicht zum Wegfall seiner Versorgungsverpflichtungen. Zu den aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllenden Verpflichtungen gehören auch Versorgungsversprechen, wobei dies auch für tarifvertraglich begründete Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über eine gemeinsame Versorgungseinrichtung erfüllt werden, gelte. ...