Tenor

wird auf die Gehörsrüge des Klägers gem. Schriftsatz vom 26.08.2009 der Verweisungsbeschluss vom 19.08.2009 abgeändert.

Das Arbeitsgericht Oldenburg erklärt sich für örtlich zuständig.

 

Tatbestand

I.

Die vom Kläger erhobene Gehörsrüge ist zulässig. Sie ist gem. § 78 a ArbGG in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 78 a Abs. 2 ArbGG) erhoben worden. Die Rüge hat auch die angegriffene Entscheidung bezeichnet und das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des § 78 a ArbGG genannten Voraussetzungen dargelegt.

Entgegen dem Wortlaut des § 78 a Abs. 1, 2 S. 2 findet die Gehörsrüge auch gegen eine der Endentscheidung vorausgehenden Zwischenentscheidung statt, wenn in dem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren entschieden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfG v. 12.01.2009 – 1 BvR 3113/08 – NJW 2009, S. 833 m.w.N.). Dies ist bei einer Verweisung wegen örtlicher Zuständigkeit im arbeitsgerichtlikeiten verrichtet werden, wie etwa Planung der Reisetätigkeiten und Schreiben oder Übermittlung von Berichten (vgl. auch Bergwitz NZA 2008, S. 443 (445)). Der klagewillige Außendienstmitarbeiter kann sich daher zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts seines Wohnortes regelmäßig auf den Gerichtsstand des Arbeitsortes (§ 48 Abs. 1 a S. 2 ArbGG) berufen. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass eine Außendiensttätigkeit stets der Vor- und Nachbereitung bedarf. Stehen dem Arbeitnehmer dafür nicht andere Räumlichkeiten zur Verfügung, liegt es mangels Alternativen auf der Hand, dass er diese an seinem Wohnort verrichten muss. Tatsächlich hat die Beklagte – was das Gericht in der angegriffenen Entscheidung nicht beachtet hat – selbst vorgetragen, dass der Kläger mit der Beklagten von zu Hause aus über Intranet kommuniziert und auf diese Weise seine Kundenbesuchsberichte in die Firmenzentrale übermittelt. Allein dies ist nach der ratio legis ausreichend, um für Mitarbeiter den Gerichtsstand gem. § 48 Abs. 1 a ArbGG zu begründen. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung können auch die Ausführungen in der zitierten Fundstelle im Erfurter Kommentar nicht anders verstanden werden.

Angesichts dieser Gesichtspunkte sieht sich das Gericht gehalten, die Verweisungsentscheidung zu korrigieren. Dies umso mehr, als der klagenden Partei kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zumindest hätte das Gericht vor der Verweisung entsprechende Hinweise erteilen müssen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 a Abs. 4 ArbGG).

 

Unterschriften

Der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts gez. Graefe Direktor des Arbeitsgerichts

 

Fundstellen

Haufe-Index 2350937

DStR 2010, 13

NZA 2010, 527

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