Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
I) Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin 1.440,– DM (i.W. Eintausendvierhundertvierzig Deutsche Mark) brutto zu zahlen.
II) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III) Der Streitwert wird auf 1.440,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Zulage für das Jahr 1991.
Die am 2.6.1929 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Verein, der eine Tagesbildungsstätte und Wohnheime für geistig Behinderte unterhält, beschäftigt. Sie übt ihre Tätigkeit in einem Wohnheim aus, in dem ausschließlich erwachsene Schwerbehinderte, die unter § 39 BSHG fallen, betreut werden.
Mit Schreiben vom 19.4.1991 beantragte die Klägerin rückwirkend ab 1.11.1990 die Zahlung einer sogenannten Heimzulage auf der Grundlage der Protokollnotiz in Nr. 14 des Teils II G der Anlage 1 a zum BAT. Diese Protokollnotiz lautet nach Abschluß der Tarifsvertragsänderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 rückwirkend zum 1.1.1991 als Protokollnotiz Ziff. 1 nunmehr wie folgt:
„Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder in einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,– DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; …”
Der Antrag der Klägerin wurde durch den beklagten Verein mit Schreiben vom 28.6.1991 abgelehnt.
Mit ihrer bei Gericht am 15. Okt. 1991 eingegangenen Klage vom 14. Okt. 1991 verfolgt die Klägerin – nach einer Erweiterung unter dem 15.1.1992 und einer Einschränkung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.1.1992 – für das Jahr 1991 weiter.
Sie ist der Auffassung, sie habe Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 120,– DM gemäß Protokollnotiz Nr. 1 des Teils II G der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie 1.440,– DM brutto zu zahlen.
Der beklagte Verein beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, auch in der ab 1.1.1991 geltenden Fasstung werde die Zulage lediglich für eine Tätigkeit in Heimen gewährt, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Gemäß Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II G der Anlage 1 a des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundesangesteltentarifvertrags in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991 steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von 120,– DM für den Zeitraum vom 1.1.1991 bis zum 31. Dez. 1991, mithin eine Summe von 1.440,– DM brutto zu.
Nach der genannten Protokollnotiz ist ein solcher Anspruch dann gegeben, wenn eine Angestellte in einer einem Kinder- oder Jugendwohnheim vergleichbaren Einrichtung (Heim), in welchem überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG zum Zwecke der Pflege ständig untergebracht sind, tätig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Unstreitig sind in dem Wohnheims, in welchem die Klägerin beschäftigt ist, überwiegend (erwachsene) Behinderte im Sinne des § 39 BSHG ständig untergebracht. Der Zweck dieser Unterbringung ist die Betreuung in den Zeiträumen, in denen sie einer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen. Diese Betreuung ist nach Auffassung der Kammer mit dem Begriff Pflege im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 gleichzusetzen. Der § 39 BSHG unterfallende Personenkreis ist vom Inhalt dieser Vorschrift her auf wesentliche Behinderungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art beschränkt. Ziel der Vorschrift ist es, die von einer derartigen Behinderung betroffenen Menschen soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Dies setzt begrifflich jedoch voraus, daß während der Maßnahme nach § 39 BSHG Pflege unabdingbar ist.
Ferner ist ein Wohnheim für erwachsene Behinderte einem Erziehungsheim durchaus vergleichbar. Laut Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II G der Anlage 1 a zum BAT sind Erziehungsheime Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG ständig untergebracht sind. Der einzige Unterschied zwischen einem derartigen in der Protokollnotiz Nr. 1 ausdrücklich genannten Erziehungsheim und dem Wohnheim der Beklagten besteht somit darin, daß in letzterem Erwachsene betreut werden. Dieser Gesichtspunkt schließt eine Vergleichbarkeit jedoch nicht aus, da ansonsten diese Alternative der Protokollnotiz Nr. 1 in Leere laufen würde. Ähnliche Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sind nämlich von dem ausdrücklichen Wortlaut der Protokollnotiz erfaßt. Dieses Ergebnis wird nach Auffassung der Kammer durch einen Vergleich des bisherigen Wor...