Leitsatz (redaktionell)
Haben die Parteien einen Umschulungsvertrag mit dem Inhalt eines speziellen Berufsausbildungsvertrages abgeschlossen, so verstößt eine vertragliche Bestimmung, wonach ein Umschulungsvertrag auch nach Ablauf der Probezeit mit ordentlicher Frist gekündigt werden kann, gegen das Gesetz und ist nichtig.
Normenkette
BBiG §§ 13, 47; BGB § 134; BBiG § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1-2
Fundstellen
Haufe-Index 443936 |
EzB BBiG § 13, Nr 2 (LT1) |
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