Tenor
Der Beteiligten zu 2) wird auf dem Weg der einstweiligen Verfügung aufgegeben, anläßlich der Betriebsversammlung am 25.10.96 den Mitarbeitern der im Betrieb vertretenen Krankenkassen, im einzelnen Herrn Ewald von der Betriebskrankenkasse Siemens, Herrn Kassau von der AOK Paderborn, Herrn Thebille von der Kaufmännischen Krankenkasse, Herrn Korber von der Schwäbisch Gmünder Krankenkasse, Herrn Herhut von der Barmer Ersatzkasse, Herrn Lages von der DAK und Herrn Huppertz von der Techniker Krankenkasse Zutritt zum Betrieb zum Zwecke der Information der Beschäftigten zu gewähren.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) Mitarbeiter von Krankenkassen den Zutritt zum Betrieb zum Zwecke der Information der Beschäftigten im Rahmen einer Betriebsversammlung zu gewähren.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) bestehende Betriebsrat. Er hat für den 25.10.96 zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Anläßlich dieser Betriebsversammlung sollen die Beschäftigten auch über die Möglichkeiten eines Wechsels in der Krankenkasse informiert werden. Dies hat den Hintergrund in den gesetzlichen Neuregelungen über die Wahlfreiheit der Pflichtversicherten im Krankenversicherungsbereich. Aus der in Kopie zur Akte gereichten vorläufigen Tagesordnung der genannten Betriebsversammlung ergibt sich, daß neben diesem Fragenkomplex weitere Themen im Rahmen der von 9.00 bis etwa 12.30 Uhr angekündigten Betriebsversammlung behandelt werden sollen.
Wegen des Inhaltes der Tagesordnung wird auf Blatt 9 d.A. Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1) hat die im Antrag bezeichneten Mitarbeiter der ebenfalls bezeichneten Krankenkassen zur Teilnahme an der Betriebsversammlung mit Schreiben vom 17.10.96 eingeladen. Wegen des Inhaltes der Einladungsschreiben wird auf Blatt 10 ff d.A. Bezug genommen. Bei den ausgewählten Krankenkassen handelt es sich um die größten im Betrieb der Beteiligten zu 2) vertretenen Krankenkassen.
Mit Schreiben vom 23.10.96 (Bl. 8 d.A.) hat die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) aufgefordert, die Einladungen gegenüber den Vertretern der Krankenkassen abzusagen und darauf hingewiesen, daß anderenfalls von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht werden müsse, um den Zutritt der Krankenkassenvertreter durch den Werkschutz unterbinden zu lassen.
Nach der Einlassung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) werden auf der Betriebsversammlung am. 10.96 eine Reihe von Themen abgehandelt. Dabei ist auch beabsichtigt, Informationsstände zu unterschiedlichen Schwerpunkten zu errichten. Dies sollen die Schwerpunkte Arbeitszeit, Lohnfortzahlung und Krankenkassenwahl sein. Er begründete dies damit, daß man die komplexen und schwierigen Themenzusammenhänge nicht über Frontalvorträge den Mitarbeitern nahebringen könne, sondern diesen Gelegenheit geben wolle, nach ihren Interessen schwerpunktmäßig Informationen auszuwählen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
der Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, anläßlich der Betriebsversammlung am 25.10.96 den Mitarbeitern der im Betrieb vertretenen Krankenkassen, im einzelnen Herrn Ewald (Betriebskrankenkasse Siemens), Herrn Kassau (AOK Paderborn), Herrn Thebille (Kaufmännische Krankenkasse), Herrn Korber (Schwäbisch Gmünder Krankenkasse), Herrn Herhut (Barmer Ersatzkasse), Herrn Lages (DAK) und Herrn Huppertz (Techniker Krankenkasse) Zutritt zum Betrieb zum Zwecke der Information der Beschäftigten zu gewähren.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Im Anhörungstermin hat sie darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestehen. Die Kündigungsmöglichkeit bei der Wahl einer Krankenkasse durch einen Pflichtversicherten würde die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende voraussetzen. Dies sei im laufenden Kalenderjahr nicht mehr, sondern erst zum Jahresende 1997 möglich.
Darüberhinaus räumte sie ein, daß das Thema der Wahlfreiheit für Pflichtversicherte im Krankenkassenversicherungsbereich zwar ein sozialpolitisches Thema, das auch die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) betrifft, sei. Allerdings würde die Darstellung des Leistungsangebotes verschiedener im Wettbewerb stehender Krankenkassen nicht darunter fallen.
Schließlich rügte sie, daß durch die Teilnahme der Krankenkassenvertreter an dem gesamten Verlauf der Betriebsversammlung auch das in § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verankerte Nichtöffentlichkeitsprinzip verletzt würde.
Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift nebst Anlage Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1.
Der nach §§ 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund besteht.
Die vorliegende Verfügung ist erforderlich, um zu verhindern, daß Rechte des Beteiligten zu 1) in ihrer Verwirklichung vereitelt werden.
Dabei geht es nicht um das abstrakte Recht des Beteiligten zu 1) irgendwann einer Information der Mitarbeiter über die Wahlfreiheit der Pflichtversicherten im Krankenkassenversicherungsber...