Nachgehend

LAG Hamm (Beschluss vom 05.11.1996; Aktenzeichen 4 Sa 1283/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 27.505,40 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Urlaubsgeld sowie vermögenswirksamen Leistungen.

Der Kläger war kaufmännischer Angestellter bei dem Bauunternehmen Fa. … GmbH & Co. KG. Er verdiente zuletzt monatlich 7.008,– DM brutto. Die Firma Lenniger GmbH & Co. KG kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 28. Juni 1995 zum 31. Januar 1996.

Am 8. August 1995 wurde vom Amtsgericht Paderborn über das Vermögen der … GmbH & Co. KG das Konkursverfahren eröffnet …. Der Beklagte zu 1. wurde zum Konkursverwalter ernannt. Unter dem Datum des 9. August 1995 zeigte der Beklagte zu 1. die Masseunzulänglichkeit an (Bl. 14 d.A.).

Mit einem Schriftsatz vom 17. Oktober 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Klage zunächst gegen den Beklagten zu 1. gerichtet. Mit einem Schriftsatz vom 11. Dezember 1995 hat der Kläger seine Klage dann erweitert hinsichtlich der Beklagten zu 2.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im wesentlichen folgendes vor:

Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 7.008,– DM könne er netto monatlich 5.435,87 DM verlangen. Für die Zeit vom 8. Mai bis zum 7. August 1995 habe er Konkursausfallgeld erhalten. Seit dem 8. August 1995 beziehe er Arbeitslosengeld in Höhe von 654,60 DM wöchentlich bzw. 658.20 DM wöchentlich seit dem 1. Januar 1996. Weiterhin stehe ihm ein tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 1.500,– DM pro Jahr sowie ein 13. Gehalt in Höhe von 7.008,– DM brutto zu. An vermögenswirksamen Leistungen seien für die Monate September 1995 bis einschließlich März 1996 jeweils 46,– DM netto und für den Monat August 1995 35,27 DM netto auf sein Vermögensbildungskonto zu zahlen. Verzugsbedingt nehme er Bankkredit zu mindestens 12 % Zinsen in Anspruch.

Die Zahlung der hier geltend gemachten Beträge könne er von den beiden Beklagten als Gesamtschuldner verlangen. Die Masseunzulänglichkeit, auf die sich der Beklagte zu 1. berufen habe, werde bestritten. Die Beklagte zu 2. hafte hier gemäß § 613 a BGB. Sie habe den Betrieb der Gemeinschuldnerin nämlich übernommen. Der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sei heute Prokurist der Beklagten zu 2. Der frühere Bauführer der Gemeinschuldnerin sei Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Der Firmensitz und das Betriebsgelände seien das gleiche geblieben. Fast der gesamte Maschinenpark sei von der Beklagten zu 2. übernommen und weiter benutzt worden. Auch die Beklagte zu 2. führe Kanalisationsarbeiten bzw. Tiefbauarbeiten durch. Auch das frühere Büromanagement der Gemeinschuldnerin sei bei der Beklagten zu 2. tätig. Etwa 30 Mitarbeiter, die früher bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen seien, seien heute in der Firma der Beklagten zu 2. tätig.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

    1. Für August 1995 5.372,80 DM brutto nebst 12 % Zinsen vom sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 03.09.1995 abzüglich vom Arbeitsamt Paderborn gezahlter 2.150,83 DM netto.
    2. Für September 1995 7.008,– DM brutto nebst 12 % Jahreszinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ab 03.10.1995 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 2.805,43 DM.
    3. Für Oktober 1995 7.008,– DM brutto nebst 12 % Jahreszinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ab 03.11.1995 abzüglich vom Arbeitsamt Paderborn gezahlter 2.898,94 DM netto.
    4. Für November 1995 14.016,– DM brutto nebst 12 % Zinsen vom sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 03.12.1995 abzüglich vom Arbeitsamt Paderborn gezahlter 2.805,43 DM netto.
    5. Für Dezember 1995 7.008,– DM brutto nebst 12 % Jahreszinsen seit dem 03.01.1996 abzüglich vom Arbeitsamt Paderborn gezahlter 2.805,43 DM netto.
    6. 750,– DM brutto restliches Urlaubsgeld für das Jahr 1995 nebst 12 % Jahreszinsen vom sich daraus ergebenden Nettobetrag, seit dem 03.01.1996.
    7. Für Januar 1996 7.008,– DM brutto nebst 12 % Jahreszinsen vom sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 03.02.1996 abzüglich vom Arbeitsamt Paderborn gezahlter 2.914,89 DM.
    8. Für Februar 1996 7.008,– DM brutto nebst 12 % Jahreszinsen vom sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 03.03.1996 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 2.726,83 DM.
    9. Für März 1996 7.008,– DM brutto nebst 12 % Zinsen vom sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 03.04.1996 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 2.914,89 DM.
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zugunsten des Klägers an die … GmbH in Frankfurt/Main zu Vertragsnummer … für die Monate September 1995 bis einschließlich März 1996 je 46,– DM netto, sowie für den Monat August 1995 35,27 DM zu zahlen,
  3. hilfsweise festzustellen, daß ihm die in der Klageaufstellung enthaltene Verzugslohnforderung gegen den Beklagten zu 1. zusteht/zustand.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. trägt folgendes vor:

Wegen der Fests...

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