Tenor
1. Dem Beteiligten zu 2. wird untersagt, die für den 11. Juni 2002 angesetzte Mitarbeiterversammlung im Betrieb … durchzuführen.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gem. Ziff. 1. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 50.000.–, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von je 1 Tag á EUR 500.– Ordnungsgeld, zu vollziehen am Inhaber … festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Durchführung einer Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers.
Der Antragsteller ist Wahlvorstand für die erstmalige Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb des Beteiligten zu 2. in … Die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes hatte am 23. Mai 2002 stattgefunden.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 lud der Beteiligte zu 2. zu einer Betriebsversammlung (Mitarbeiterversammlung) für den 11. Juni 2002, 19.30 Uhr im Restaurant seines Betriebes in … Thema der Betriebsversammlung sollte sein, ob der Betrieb tatsächlich einen Betriebsrat brauche. Insbesondere war im Einladungsschreiben angesprochen, dass die durch den Betriebsrat verursachten Kosten vom Betrieb nicht getragen werden könnten und, da „das Leben aus Geben und Nehmen besteht”, andere liberale Regelungen, wie künftiges Stempeln der Pausen- und Mittagszeiten überdacht werden müssten, nachdem bereits der Abbau freiwilliger Leistungen angesprochen war. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf das Schreiben vom 28. Mai 2002 (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Antragsteller beschloss am 3. Juni 2002 einstimmig, ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die angesetzte Mitarbeiterversammlung durch die Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten einzuleiten. Mit undatiertem und am 5. Juni 2002 beim Arbeitsgericht Regensburg eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren war das vom Wahlvorstand beschlossene Verfahren eingeleitet worden.
Er sieht in der Durchführung der anberaumten Mitarbeiterversammlung einen (beabsichtigten) Eingriff in die anstehende Betriebsratswahl; deren Verbot sei zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wahl, wie er meint, erforderlich.
Der Antragsteller beantragt:
I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die von ihr im Betrieb … am 11.06.2002 angesetzte Mitarbeiterversammlung durchzuführen.
II. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrags Ziffer I. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000.–, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, zu vollstrecken an … angedroht.
Entscheidungsgründe
II.
Der statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren hat in der Sache Erfolg.
I. Der Antrag ist statthaft.
1. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über den gestellten Antrag im Beschlussverfahren (§§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 85 Abs. 2 ArbGG, 935 ff. ZPO). Das Arbeitsgericht Regensburg ist gem. §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 937 Abs. 1, 943 ZPO zur Entscheidung berufen.
2. Es handelt sich beim gestellten Antrag um eine statthafte Regelungsverfügung (§§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935,90 ZPO). Ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstandes zur Verfahrenseinleitung durch die nunmehrigen Verfahrensvertreter liegt vor.
3. Die Entscheidung kann wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 85 Abs. 2 ArbGG, 937 Abs. 2 ZPO).
II. In der Sache hat der Antrag Erfolg.
Der Antragsteller kann bei summarischer Prüfung der Sachlage auf Grund des allgemeinen Unterlassungsanspruches i.V.m. § 20 BetrVG verlangen, die beabsichtigte Mitarbeiterversammlung nicht durchzuführen. Denn die Mitarbeiterversammlung ist zum einen unberechtigter Weise außerhalb der Arbeitszeit angesetzt; zum anderen – und hierauf beruft sich der Antragsteller zu Recht – stellt die Thematik der Versammlung eine rechtswidrige Beeinflussung der Betriebsratswahl dar und verwirklicht damit wohl zudem den Straftatbestand des § 119 Abs. Nr. 1 BetrVG.
1. Es handelt sich vorliegend um einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, den der antragstellende Wahlvorstand geltend machen kann und geltend macht, nicht aber um einen Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Denn letztere Anspruchsgrundlage dient dazu, künftige Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz auszuschließen, während der allgemeine Unterlassungsanspruch (dazu BAG v. 3.5.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 m. zust. Anm. Richardi) der Beendigung fortwirkender rechts- oder mitbestimmungswidriger Handlungen des Arbeitgebers dient (im Einzelnen vgl. Richardi, Festschrift für Wlotzke, S. 407 ff. mit überzeugender Begründung der sich die Kammer anschließt). Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Wahlvorstand den nach dem Gesetzeswortlaut nur dem Betriebsrat zustehenden Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen kann.
Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch steht auch dem Wahlvorstand zu, wenn noch kein Betriebsrat gewählt ist. Der Wahlvorstand hat nach § 18 Abs. 1 BetrVG die Be...