Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
Die Beteiligte zu 2) hat an den Beteiligten zu 1) einen Betrag von 8.129,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.3.1999 zu bezahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Der Antragsteller macht in diesem Verfahren die Anwaltskosten geltend, die ihm in einem vorausgegangenen Verfahren gleichen Rubrums zur Durchsetzung seines Honoraranspruches aus einer Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei der Beteiligten zu 2) entstanden sind.
Der Antragsteller, Tarifsekretär der Gewerkschaft …, war vom Konzernbetriebsrat der Beteiligten zu 2) als außerbetrieblicher Beisitzer eines Einigungsstellenverfahrens über die Einführung„vollkontinuierlichen Betriebes” in drei Werken der Unternehmensgruppe … bestellt worden. Nach Abschluß dieses Einigungsstellenverfahrens machte der Antragsteller im Beschlussverfahren ArbG Regensburg, Az. 5 BV 52/96 N, bzw. – in der Beschwerdeinstanz – LAG München, Az. 4 TaBV 30/97, einen Honoraranspruch für seine Tätigkeit als außerbetrieblicher Einigungsstellenbeisitzer in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden (= 24.920,00 DM zzgl. 15 % MwSt. sowie Fahrtauslagen i.H.v. insgesamt 1.946,80 DM) geltend.
Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 10.02.1997 (auch: NZA-RR 1997, S. 256 f.) wurde dem Antrag in Höhe eines Betrages von 19.746,80 DM (entsprechend 50 % des an den Vorsitzenden der Einigungsstelle gezahlten Honorars nebst der vollständigen Auslagen, ohne MwSt.) zuzüglich Zinsen stattgegeben (Beschlussverfahren 5 BV 52/96 N).
Nachdem beide Beteiligten gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt hatten, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des LAG München vom 26.11.1998 (Az. 4 TaBV 30/97) der erstinstanzliche Beschluss teilweise abgeändert und die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 26.866,80 DM (entsprechend 7/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden zuzüglich Auslagen, ohne Umsatzsteuer) nebst Zinsen an den Antragsteller verpflichtet.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren macht der Antragsteller die ihm im vorausgegangenen Beschlussverfahren in beiden Instanzen entstandenen Honorardurchsetzungskosten in Höhe des Anwalthonorars geltend, das sich aus dem Streitwert in Höhe des im Vorverfahren geforderten Beisitzerhonorars nebst Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO, Schreibauslagen gemäß § 27 BRAGO und Fahrtkosten zur Wahrnehmung dreier Termine in beiden Instanzen (insgesamt 30.604,80 DM) berechnet.
Der Antragsteller beruft sich hinsichtlich dieses Anspruches auf Erstattung der Honorardurchsetzungskosten auf die Entscheidung des BAG vom 27.07.1994 (7 ABR 10/93) und trägt vor, dass aufgrund der gesetzlichen Kostentragungsvorschrift für die Kosten des Einigungsstellenverfahrens gemäß § 76 a BetrVG zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis auftragsähnlicher Art bestanden habe und die Beteiligte zu 2) mit der Erfüllung des von ihr geschuldeten, erstgerichtlich durchgesetzten Honoraranspruches in Verzug gekommen sei, so dass sie aus den Grundsätzen des Verzugsschadens gemäß § 286 Abs. 1 BGB hafte. Dieser Erstattungsanspruch werde durch die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 ArbGG, die ausschließlich im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens des 1. Rechtszugs gelte, nicht eingeschränkt.
Selbst wenn – wie von der Beteiligten zu 2) gerügt – der Antragsteller im Rahmen der von ihm geltendgemachten Rechtsverfolgungskosten die Gebühren allenfalls insoweit in Ansatz bringen könne, als der Antrag letztlich erfolgreich gewesen sei, würde sich der Gegenstandswert, aus dem die Honorardurchsetzungskosten zu berechnen seien, um den Betrag der im Vorverfahren in beiden Instanzen nicht zugesprochenen Mehrwertsteuer (3.738,00 DM) verringern, so dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet sei, jedenfalls das sich aus einem Gegenstandswert von sonach 26.866,80 DM ergebende Anwaltshonorar des Vorverfahrens zu bezahlen.
Der Antragsteller stellt folgende Anträge:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 8.675,64 DM nebst 4 % Zinsen seit 11. März 1999 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Antragsteller:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 8.250,36 DM nebst 4 % Zinsen seit 11.03.999 zu zahlen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Haupt- und den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) hat hierzu vorgetragen, dass zunächst der vom Antragsteller angezogenen Entscheidung des BAG vom 27.07.1994 nicht zu folgen sei, insofern dort über den Gesichtspunkt des Verzugsschadens eine Erstattungsmöglichkeit eröffnet werde, obwohl das Beschlussverfahren gerade vom Grundsatz der Kostenfreiheit geprägt werde.
Jedenfalls könne der Antragsteller, der im Vorverfahren zweitinstanzlich nur – angesichts der Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer – mit einem Anteil von 88 % des geforderten Vergütungsanspruches obsiegt habe, einen Honoraranspruch demgemäß nur mit einer Quote von 88 % geltend machen – müsste dann aber zugleich 12 % de...