Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 2 AZB 20/05)

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen 15 Sa 116/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 6.684,89 festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, § 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG, wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin vom 15.07.04 und damit zusammenhängend über das Bestehen des Annahmeverzugs der Beklagten ab dem 01.08.04 und eines Restlohnanspruches der Klägerin für den Monat Juli 2004.

Die am …1956 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.1999 als Verkäuferin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt einschließlich übertariflicher Zulagen, Weihnachts-, Urlaubsgeld und einer Jahresprämie etwa 1.800 EUR im Monat, nach Angabe der Beklagten durchschnittlich 1.728,29 EUR.

Im Laufe des Jahres 2002 hat die Klägerin am hausinternen Mitarbeiterseminar der Beklagten „Integrität” teilgenommen. Dieses Seminar richtet sich an leitende Angestellte, Abteilungsleiter/innen sowie Führungsnachwuchs für den Verkauf, Einkauf, die Hauptverwaltung, das Lager sowie Tochtergesellschaften. Die Klägerin hat dieses Seminar am 19.03.2002 abgeschlossen. Als Ziele verfolgt das Seminar „Integrität” die Sensibilisierung der entsprechenden Mitarbeiter für Problem- und Zweifelsfälle. Insbesondere soll durch eine offene Kommunikation von Dilemmasituationen und eine Aufarbeitung von Fällen aus der Praxis ein sicheres Verhalten in Zweifelsfällen erreicht werden. Gegenstand des Seminars war auch das Thema „Missbrauch der Kundenkarte” in dem auf eine eventuelle strafrechtliche Relevanz bei unbefugter Weitergabe auch durch Mitarbeiter hingewiesen wurde.

Bei einer durchgeführten Innenrevision der Filiale … in R. wurde durch den zuständigen Mitarbeiter, Herrn Sch., am 13.07.2004 festgestellt, dass eine Verwendung der auf die Klägerin lautenden persönlichen Paybackkarte im Zeitraum vom 21.06. bis einschließlich 23.06.2004 im erheblichen Umfange stattgefunden hat. Aufgrund der Teilnahmebedingungen für das Paybackprogramm erhält der Payback-Kundenkarteninhaber bei allen teilnehmenden Verkaufsstellen der Partnerunternehmen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen Rabattgutschriften in Form von Paybackgutschriften. Die Zahlung kann dabei in bar, in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, wie z.B. per Scheck, EC-Karte, Kartenzahlung, Lastschrift oder Überweisung erfolgen oder per Kundenkarte des Partnerunternehmens erfolgen. Ein Paybackpunkt hat insoweit einen Gegenwert von 0,01 EUR. Weiterhin legen die Teilnahmebedingungen fest, dass für die Gutschrift vor Rechnungsstellung bzw. vor dem Zahlungs- oder Kassiervorgang die persönliche Paybackkarte vorgelegt wird oder die Payback-Kundennummer genannt wird. Hinsichtlich der Einzelheiten der Teilnahmebedingungen wird vollinhaltlich auf Bl. 54 d.A. verwiesen.

Herr Sch. hat festgestellt, dass in jenem Zeitraum 21.06. bis 23.06.2004 verschiedene Einkäufe bei der Beklagten unter Vorlage der stets auf dieselbe Kundennummer lautenden Paybackkarte der Klägerin sowie verschiedentlicher genutzter Zahlungsmittel erfolgten. So wurde festgestellt, dass Zahlungen sowohl bar als auch unter Zuhilfenahme von Kreditkarten sowie speziellen Geldkarten entsprechender Kreditinstitute getätigt worden sind. Insofern vollzieht sich diese Innenrevision bei der Beklagten in der Weise, dass zunächst einmal überschlägig mittels EDV herausgelesen wird, ob eine bestimmte Paybackkarte mehrfach an einem Tag eingesetzt worden ist. Wird eine Paybackkarte an einer Kasse mehrmals an einem Tag eingesetzt, so wird automatisch ein Journal mit der Bezeichnung „vermehrter Einsatz der Paybackkarte” ausgelöst. Im Zeitraum 21.06. bis 23.06.04 wurde an der Kasse … nur für die Paybackkarte der Klägerin ein solches Journal ausgelost. Wird ein solcher mehrfacher Einsatz festgestellt, so führt dies bei der Beklagten zu einer internen Untersuchung. Sodann werden die im Kassensystem erfassten Verkaufsvorgänge durch Erstellung eines sogenannten Kassennachdrucks weitergehend überprüft. Diese Überprüfung fand am 14.07.2004 im Beisein des Personal- und Organisationsleiters, Herrn W. sowie Herrn Sch. statt. Ebenso wurde überprüft, ob im Zeitraum 21.06. bis 23.06.2004 in der Filiale bei der Beklagten in R. Rabattaktionen durchgeführt worden sind, durch die nur Paybackkunden in den Genuss spezifischer Kundenkarten-Inhaberrabatte gelangen konnten. Kunden, die im Besitz einer Paybackkarte sind, erhalten von der Beklagten regelmäßig Rabattgutscheine zugesandt, in denen sie bei einem Einkauf im Betrieb der Beklagten nicht nur Paybackpunkte gutgeschrieben erhalten, sondern zum Teil auch erhebliche Preisnachlässe. Diese Rabattscheine sind so ausgestellt, dass auf der Vorderseite die Anzahl der Prozente und die Gültigkeitsdauer vermerkt ist. Auf der Rückseite der R...

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