Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 3 AZR 360/02)

LAG Hamm (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 17 Sa 1821/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 12.411,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger eine Übergangsversorgung für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.07.2002 in Höhe von monatlich 3.878,56 DM (brutto) zu gewähren.

Der am 08.03.1939 geborene Kläger war für die Beklagte als feuerwehrtechnischer Angestellter beschäftigt. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.04.1963, der das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (im Folgenden: BAT) sowie weiteren Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung unterwirft, wird Bezug genommen (Bl. 39 d. A.). Der Kläger war zuletzt in die Vergütungsgruppe BAT IV b, Stufe 10, eingruppiert.

Der Kläger schied auf seinen schriftlichen Antrag mit Ablauf des 31.03.1999 aus den Diensten der beklagten Stadt aus. Seinen Antrag stützte er auf die Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2x BAT), die in Nr. 5 folgende Regelungen enthalten:

“Zu Nr. 60 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung –

Das Arbeitsverhältnis des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die Altersgrenze für Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den Ruhestand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. (…)”

Die beklagte Stadt gewährt dem Kläger seit dessen Ausscheiden eine Übergangsversorgung in Anwendung der Regelungen unter Nr. 4 SR 2x BAT. Dort ist u. a. Folgendes bestimmt:

Zu § 46 – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung –

(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit im Sinne der dem § 20 Abs. 1 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung erfüllt hat, erhält bis zu Beginn der Versorgungsrente der Zusatzversorgungseinrichtung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geltend macht.

(…)

(2) (…)”

Die Beklagte teilte dem Kläger Ende 1998/Anfang 1999 mit, dass dessen Anspruch auf Zahlung der Übergangsversorgung ruhe, sofern er einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nicht zum frühestmöglichen Termin geltend mache. Der Kläger kann als langjährig Versicherter mit Erreichen des 63. Lebensjahres ab dem 01.04.2002 Altersrente beanspruchen. Nimmt er die Altersrente mit Erreichen des 63. Lebensjahres in Anspruch, führt das zu einem Rentenabschlag. Der Rentenabschlag entfällt für den Kläger unter Berücksichtigung der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wenn er die vorgezogene Altersrente erst ab dem 01.08.2002 beansprucht. Der Rentenabschlag beträgt bei Inanspruchnahme der Rente ab dem 01.04.2002 für den Kläger 1,2 %.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse die Übergangsversorgung auch dann weiter gewähren, wenn er die vorgezogene Altersrente nicht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 01.04.2002 beanspruche, sondern zur Vermeidung eines Rentenabschlags erst mit dem 01.08.2002. Er sei mit den Arbeitnehmern gleichzustellen, die in früheren Zeiten aus dem Arbeitsverhältnis unter Anwendung der Regelung in Nr. 5 SR 2x BAT aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien. Rentenabschläge seien für diese Mitarbeiter nicht angefallen. Er habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages und in der gesamten Folgezeit darauf vertrauen können, mit Ausscheiden aus dem aktiven feuerwehrtechnischen Dienst eine Rente ohne Abschläge erhalten zu können. Die Bestimmungen in Nr. 4 Abs. 2 SR 2x BAT seien auszulegen. Es läge eine unbewusste Regelungslücke vor. Die Tarifvertragsparteien hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages nicht ahnen können, dass künftig eine vorzeitige Rentengewährung nur möglich sei, sofern Abschläge in Kauf genommen würden. Die durch die geänderten tatsächlichen Umstände eingetretene Regelungslücke müsse dahingehend geschlossen werden, den Ruhenstatbestand in Nr. 4 Abs. 1 SR 2x BAT nur dann zur Anwendung gelangen zu lassen sofern eine ungekürzte Rente beansprucht werden könne.

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist an ihn vom 01.04.2002 bi...

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