Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrheitswidrige Antwort auf Frage nach Anschlußbeschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
Im Kündigungsschutzprozeß braucht der Arbeitnehmer auch die ausdrückliche Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Anschlußbeschäftigung nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine unrichtige Antwort (Lüge) des Arbeitnehmers rechtfertigt deshalb weder die Herabsetzung der sodann im Vergleichswege vereinbarten Abfindungssumme wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) noch die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim LArbG Hamm, 10 Sa 1545/93.
Normenkette
BGB §§ 242, 123; ZPO § 138 Abs. 1
Nachgehend
LAG Hamm (Urteil vom 19.05.1994; Aktenzeichen 16 (10) Sa 1545/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 444111 |
BB 1993, 1810 |
BB 1993, 1810-1811 (LT1) |
BB 1993, 2236 |
BB 1993, 2236 (L1) |
DB 1993, 1881 (L1) |
ARST 1994, 111-113 (LT1) |
RzK, I 9j Nr 21 (LT1) |
EzA § 123 BGB, Nr 38 (LT1) |
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