Tenor

1) Die Klage wird, soweit nicht durch Teilvergleich erledigt, kostenpflichtig abgewiesen.

2) Der Streitwert wird auf 400,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Angesichts der Unanfechtbarkeit des Urteils bedurfte es keines Tatbestands.

Die Klage verkennt, dass die Bedeutung einzelner Sätze des Zeugnisses sich aus dessen Gesamtinhalt ergeben.

Die Klägerin hat ein wohlwollendes und gutes Zeugnis erhalten. Schlussfolgerungen aus der Reihenfolge Vorgesetzter, Kollegen bzw. umgekehrt sind daher nicht zwingend und erscheinen gekünstelt. Die gewählte Schlussformulierung ist angesichts des Gesamtkontextes des Zeugnisses nicht zu bestanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZOPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 611 ArbGG.

 

Unterschriften

gez. Dr. Fromm

 

Fundstellen

Haufe-Index 927502

SPA 2002, 5

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge