Tenor
Das Verfahren wird analog § 148 ZPO ausgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof wird im Wege der Vorabentscheidung gem. Art. 177 EG-Vertrag mit folgenden Fragen angerufen:
- Ist Art. 2 lit. a der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten vom 29.05.1990 dahin auszulegen, daß unter Grafikdarstellung im Sinne dieser Vorschrift auch die Wiedergabe von Filmaufzeichnungen auf Monitoren zu verstehen ist?
- Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Art. 2 lit. a der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 90/270/EWG dahin auszulegen, daß unter Grafikdarstellung im Sinne dieser Vorschrift die Wiedergabe von Videodateien auf Monitoren zu verstehen ist, die Filmaufzeichnungen in digitalisierter Form enthalten?
- Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 90/270/EWG dahin auszulegen, daß als Maschinenbedienerplatz im Sinne dieser Vorschrift auch ein Arbeitsplatz gilt, auf dem analoges oder digitalisiertes Bildmaterial mit Hilfe von technischen Einrichtungen und/oder Computerprogrammen bearbeitet wird.
Tatbestand
I. Der Beklagte ist ein Rundfunkunternehmen in der Rechtsform einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 WDRG). Er erstellt und überträgt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Hörfunk- und Fernsehproduktionen.
Die Klägerin ist seit 1. April 1974 bei dem Beklagten als Cutterin beschäftigt, zuletzt in dessen Studio Siegen. Aufgabe der Klägerin ist es, in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Autoren eines Fernsehbeitrags Filmmaterial zusammenzustellen und bis zur Fertigstellung eines sendefähigen Beitrags zu bearbeiten. Zu diesem Zweck muß die Klägerin zu einem ganz überwiegenden Anteil ihrer Tätigkeit auf Kontrollmonitoren entweder noch ungeschnittene Videoaufzeichnungen sichten und auswählen oder das Ergebnis ihrer Bearbeitung überwachen. Es sind dafür im Studio Siegen insgesamt vier unterschiedlich ausgestattete Arbeitsplätze vorhanden, die der Klägerin im Wechsel mit anderen Cutterinnen und Cuttern zur Verfügung stehen. Auf zwei dieser Arbeitsplätze wird analoges Bildmaterial (Magnetaufzeichnungen) bearbeitet bis zur Fertigstellung des (analogen) Sendebeitrages. Dafür stehen verschiedene technische Geräte zur Verfügung. Die wichtigsten können vom Cutter über ein Steuerpult bedient werden. Die Eingabewerte des Steuerpults werden auf einem separaten Datenmonitor angezeigt. Auf zwei weiteren Arbeitsplätzen „News-Cutter-Räume”) wird das analoge Rohmaterial nach einer Vorauswahl digitalisiert. Die dadurch entstehenden (Video-)-Computerdateien werden danach ausschließlich mit Hilfe von Computerprogrammen, die vom Cutter über eine Tastatur bedient werden, weiterbearbeitet. Der dabei entstehende Sendebeitrag kommt dann in digitalisierter Form zur Ausstrahlung.
Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, daß es sich bei allen vier Arbeitsplätzen um Bildschirmarbeitsplätze im Sinne der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I, 1843 ff.) handelt und verlangt vom Beklagten gem. § 5 BildscharbV, ihren Arbeitsablauf so zu organisieren, daß ein Wechsel von Bildschirmarbeit zu anderen Tätigkeiten gewährleistet ist. Hilfsweise verlangt sie die Gewährung einer zehnminütigen bezahlten Ruhepause pro Stunde.
Der Beklagte lehnt dies ab. Er ist der Auffassung, die Bildschirmarbeitsverordnung finde auf Schnittplätze einer Cutterin keine Anwendung, weil dort keine alphanumerischen Zeichen oder Grafikdarstellungen, sondern elektronische Laufbilder bearbeitet würden. Hergestellt würden Fernsehbilder und nicht Texte oder Grafiken. Die Bearbeitungsvorgänge beim Schneiden oder auch der eingeschlossenen Tonbearbeitung entsprächen der Maschinenbedienung, wie sie z.B. für Steuerungsprozesse per Bildschirm in der Produktion von Chemikalien oder in der medizinischen Diagnostik üblich seien. Die Arbeitsplätze in der Fernsehproduktion seien dadurch gekennzeichnet, daß es sich um Maschinenarbeitsplätze handele, die in der Regel mit mehreren Monitoren ausgestattet seien, die zur Bearbeitung und Beurteilung des Arbeitsergebnisses erforderlich seien.
Entscheidungsgründe
II. Die Kammer hält es für geboten, nach Art. 177 EG-Vertrag eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 für Arbeitsplätze von Cutterinnen und Cuttern Anwendung findet. Dies wäre nach Auffassung der Kammer der Fall, wenn man die Darstellung von analogem und/oder digitalisiertem Filmmaterial auf Monitoren als Grafikdarstellung im Sinne von § 2 lit. a BildscharbV versteht und es sich nicht um einen Maschinenarbeitsplatz gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BildscharbV handelt.
Für die Beurteilung dieser Fragen ist erheblich die Auslegung der Richtl...