Leitsatz (redaktionell)

Dem Arbeitgeber steht gegenüber dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe der Arbeitspapiere keinerlei Rückbehaltungsrecht zu. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus gilt.

 

Normenkette

BGB §§ 273, 611

 

Fundstellen

ArbuR 1981, 187 (L1)

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