Tenor

1.) Den gesetzlichen Vertretern des Antragsgegners wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zu DM 500.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – 2 Ca 116/96 – am vollen Trainingsbetrieb (Mannschaftstraining) der ersten Bundesligamannschaft (Lizenzfußballmannschaft) des Antragsgegners teilnehmen zu lassen und ihn darin voll einzubeziehen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner.

3.)

Streitwert:

12 × DM 70.000,–

= DM 840.000,–

½

= DM 420.000,–.

 

Tatbestand

Der Antragsteiler, 36 Jahre alt, ist Berufsfußballspieler, die Antragsgegnerin ein eingetragener Verein mit einer Fußballmannschaft in der ersten Fußballbundesliga. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 61–64 d.A.), nach dem der Vertrag am 01.07.1995 wirksam wird und am 30.06.1997 sein Ende finden soll. In diesem Vertrag ist für beide Parteien eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) vorbehalten, eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist nicht vorgesehen. Der Vertrag gilt nur für die erste Bundesliga. In § 2 des Arbeitsvertrages (Bl. 61 d.A.) heißt es unter anderem wie folgt:

„Pflichten des Spielers

Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Verein einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihm im allgemeinen und besonderen vor und bei Veranstaltungen des Vereins abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet:

a) an allen Vereinsspielen und Lehrgängen, am Training, – sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet –, an allen Spielerbesprechungen uns sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt.”

In § 4 des Arbeitsvertrages heißt es dann unter anderem weiter:

„Pflichten des Vereins

Der Verein verpflichtet sich neben der Bezahlung der vereinbarten Vergütung (§ 5) insbesondere zu folgendem:

  1. einen geordneten Spiel- und Trainingsbetrieb unter der Leitung von qualifizierten Fachkräften zu garantieren;
  2. Spiel- und Trainingsstätten, Umkleide- und Sanitärräume nach den technischen Richtlinien des DFB herzustellen und zu unterhalten;
  3. sportmedizinische und sporttherapeutische Betreuung in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.”

In § 5 ist dann ein monatliches Grundgehalt von DM 70.000,– sowie eine Jahresleistungsprämie von DM 300.000,–, zahlbar je 1/30 pro Pflichtspiel sowie eine Punkteprämie, wie mit der Mannschaft vereinbart, festgelegt.

Mit Schreiben vom 08.11.1995 gab der Antragsgegner eine Presse-Erklärung hinsichtlich des Antragstellers ab, in der es unter anderem wie folgt heißt:

„…

Aufgrund der Vorkommnisse der vergangenen Tage gibt … folgende Erklärung ab:

1.

… wird nicht mehr für … spielen.

2.

… ist von der Vereinsleitung bei Fortzahlung der Bezüge vom Spiel- und Trainingsbetrieb freigestellt worden.”

Mit Schreiben vom 09.11.1995 teilte der Antragsgegner den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers unter anderem folgendes mit:

„Angelegenheit …

Sehr geehrter Herr Kollege …,

die Ihrem Mandanten … am 08.11.1995 durch die Herren … und … mitgeteilten Maßnahmen des Vereins darf ich Ihnen wie folgt bestätigen:

Im Hinblick auf die bekannte Entwicklung und die derzeitigen Gespräche über eine Auflösung des Vertragsverhältnisses stellen wir Ihren Mandanten einstweilen vom Training und dem Spielbetrieb der Lizenzfußballmannschaft frei.

Die Benutzung der vereinseigenen Trainingseinrichtungen steht Ihrem Mandanten auf seinen Wunsch hin nach jeweiliger Abstimmung mit unserem Co-Trainer … zur Verfügung. Möglichkeiten zur Beteiligung an kollektiven Trainingsmaßnahmen sind ebenfalls mit Herrn … zu klären.

Die vorbezeichneten Maßnahmen rechtfertigen sich daraus, daß Ihr Mandant in der sportlichen Planung für einen Einsatz in der Lizenzfußballmannschaft nicht mehr berücksichtigt werden kann. Was im übrigen den Umgang Ihres Mandanten mit der Mannschaft, insbesondere bei Bundesligaspielen betrifft, ist den Anweisungen der Trainer … und … bzw. der Herren … und … Folge zu leisten.”

Mit Schreiben vom 04.01.1996 wandten sich die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers an den Antragsgegner. Dort heißt es unter anderem (Seite 2) wie folgt:

„Andererseits ist Bezug zu nehmen auf den Arbeitsvertrag, insbesondere § 2 und § 4, wonach sich eine unmittelbare Pflicht des Vereins als Arbeitgeber ergibt, Herrn … mindestens den Trainingsbetrieb im Rahmen der ersten Bundesliga-Mannschaft zu garantieren, d. h. zu gewährleisten. Dem entspricht auch die Trainingspflicht Herrn … selbst. Die Betonung liegt hierbei auf Mannschafts-Training.

Ich darf Sie bitten, mir die Auffassung des Vereins zu diesem Punkt schnellstmöglich mitzuteilen.”

Der Antragsgegner antwortete darauf durch ein Schreiben seiner ...

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