Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.384,42 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB aus 259,58 EUR seit dem 11. Oktober 2003 sowie aus 1.124,84 EUR seit dem 11. Oktober 2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1.384,42 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 25. Oktober 1999 als Krankenpflegerin zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.124,84 EUR beschäftigt.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 handelt es sich um einen vorformulierten Vertrag, den die Beklagte in wortgleicher Form auch mit anderen Angestellten abgeschlossen hat. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Klauseln:
- Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 25.10.1999 war die Vergütung jeweils am 30. des Folgemonats fällig.
Unter § 12 des vorgezeichneten Arbeitsvertrages war eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart. Sie lautet wie folgt:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit, spätestens 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch binnen einer weiteren Frist von 2 Monaten klageweise geltend gemacht werden, andernfalls ist er ebenfalls verwirkt.”
Nach einer längeren, am 5.01.2001 beginnenden, Erkrankung auf Grund eines Arbeitsunfalles nahm die Klägerin ihre Tätigkeit entweder am 3. oder 4.02.2003 (in diesem Punkt variiert der unbestrittene Vortrag in der Klageerwiderung vom 10.11.2003) wieder auf. Nach einer Tätigkeit bis einschließlich 5.02.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie erneut einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Klägerin reichte „verspätet” hierauf beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 7. bis 21.02.2003 bei der Beklagten ein. Die Bewertung des 22. und 23.02.2003 als eventuell unentschuldigte Fehltage ist zwischen den Parteien streitig.
Anschließend erkrankte die Klägerin an einer Grippe bzw. Erkältung, weshalb sie für den Zeitraum vom 24.02. bis 31.03.2003 krankgeschrieben war. Für diesen Zeitraum wird mit der Klage die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend gemacht. Die Klägerin legte der Beklagten für den Zeitraum vom 24.02. bis 31.03.2003 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor (Bl. 13, 14 d.A.). Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 24.02.2003 bis 28.02.2003 handelt es sich um eine „Erstbescheinigung”, während es sich bei den weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils um eine Folgebescheinigung handelt.
Der Zeitpunkt des Zugangs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum ist streitig. Jedenfalls ging die Beklagte unstreitig davon aus, dass es sich bei der Erkrankung ab dem 24.02.2003 weiterhin um eine Folge des Arbeitsunfalles handelte, der schon zu einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 7. bis zum 21.02.2003 geführt hatte.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde zum 31.03.2003 einvernehmlich aufgelöst.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.07.2003 machte die Klägerin die Entgeltfortzahlungsansprüche für den Zeitraum vom 24.02. bis 31.03.2003 gegenüber der Beklagten geltend. Im ablehnenden Anwortschreiben der Prozessvertreter der Beklagten vom 2.09.2003 wurden der Klägerin verschiedene Verfehlungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich des von der Beklagten bezweifelten Arbeitsunfalles am 6.2.2003 vorgeworfen. Es wurde dargestellt, dass hierdurch erhebliche Mehraufwendungen der Beklagten entstanden seien, welche „eventuelle Vergütungsansprüche” der Klägerin bei weitem übersteigen würden. Hilfsweise wurde die Aufrechnung erklärt. Gegen den Entgeltfortzahlungsanspruch selbst wurden keine Einwendungen erhoben.
Unter dem 26.05.2000 hat das Amtsgericht Greifswald unter dem Aktenzeichen … einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache der Deutschen Bahn AG als Gläubigerin gegen die Klägerin als Schuldnerin erlassen (Bl. 42 d.A.). Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde wegen einer Forderung von insgesamt 12.671,71 DM (6.478,94 EUR) der Anspruch der Klägerin (Schuldnerin) gegen die Beklagte (Drittschuldnerin) gepfändet, „und zwar der Anspruch auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens”.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den streitgegenständlichen Zeitraum „unverzüglich” bei der Beklagten eingereicht.
Die Klägerin ist mit Blick auf den vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Ansicht, dass sie auch weiterhin aktiv legitimiert sei, da ihr aus ...