Tenor
1. Herr Dr. W., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle „Interessenausgleich anlässlich der geplanten Elektronikfertigung des Produkts HT. III in B./P.” bestellt.
2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei Beisitzer festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag Einrichtung einer Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs sowie Festsetzung der Zahl der Beisitzer.
Die Beteiligte Ziff. 2 in der Rechtsform einer GmbH hat ihren Betriebssitz der J. in W.. Der Beteiligte Ziff. 1 ist der dort gebildete Betriebsrat. Im Betrieb in W. sind ca. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Betrieb gibt es eine Elektronikfertigung. Dort sind ca. 130 Arbeitnehmer tätig. Das Produkt „HT” (künftig: HT) II ist Kernstück der Elektronikfertigung in W..
Die Antragsgegnerin hat sich entschlossen, das Nachfolgeprodukt für HT II, nämlich die Produktlinie HT III, in B./P., produzieren zu lassen. Die Vorbereitungen für den Neuanlauf der Elektronikfertigung in B. befinden sich bereits in Vorbereitung. Die unternehmerische Entscheidung zur Produktion des Nachfolgeprodukts HT II, nämlich die Produktion von HT III in B. ist bereits beschlossen. Die Produktionslinie HT II am Standort W. soll nach wie vor produziert werden. Eine konkrete Unternehmerentscheidung, wie künftig weiterhin mit der Produktlinie HT II verfahren werden soll, insbesondere im Hinblick auf die betroffenen Arbeitsplätze, hat die Antragsgegnerin noch nicht gefasst.
Die Antragsgegnerin hat eine vertrauliche Stückzahlenprognose für die Elektronik 2003 bis 2007 mit Stand 28.03.2003 getroffen. Insoweit wird auf ABl. 5 Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass mit dem Anlaufen der HT III im Jahr 2004 diese Stückzahlen sich kontinuierlich bis zum Jahr 2007 erhöhen und die geplanten Stückzahlen für die HT II pro Jahr sich bis zum Jahr 2007 in Bezug auf das Jahr 2004 mehr als 50 % reduzieren. Eine aktuelle vertrauliche Stückzahlenplanung mit Stand 14.07.2003 geht von einer deutlich geringeren Steigerung der HT III und einer im Jahr 2005 und 2006 nur unmerklich verminderten Stückzahl der HT II aus. Im Jahr 2007 ist nach dieser Prognose vom 14.07.2003 die HT II Produktion bezüglich der Stückzahlen von 2006 auf 2007 ca. halbiert.
Nachdem auf Antrag des Antragstellers die Antragsgegnerin es abgelehnt hat, bezüglich der Neuproduktion von HT III in B. mit dem in W. bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich abzuschließen, hat der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 14.05.2004 beschlossen, die Einigungsstelle durch gerichtliches Bestellungsverfahren anzurufen.
Der Antragsteller meint, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Durch die Neuproduktion von HT III in B. als Nachfolgemodell des Auslaufsmodells HT II werde es zu Auswirkungen auf die Arbeitsplätze in W. im Bereich Elektronikfertigung HT II kommen, auch wenn der zeitliche Rahmen heute nicht absehbar sei. Selbst wenn der Betriebsteil HT II in W. nicht komplett stillgelegt werden würde, sondern in eingeschränktem Umfang weiter bestehen bliebe, läge eine interessenausgleichspflichtige Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils vor. Auch seien bei einer Betroffenheit von ca. 130 Beschäftigten die 5-%-Grenze nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erfüllt.
Da es sich bei der Angelegenheit um eine komplexe wirtschaftliche Betriebsänderung handele, wolle sich der Betriebsrat vorbehalten, einen außergerichtlichen wirtschaftlichen Fachmann hinzuzuziehen, daneben einen Rechtsanwalt und von seiten der Belegschaft bzw. des Betriebsrats zwei Beisitzer, so dass die Anzahl von vier Beisitzern erforderlich sei.
Der Antragsteller beantragt zuletzt:
- Herr Dr. W., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleiches anlässlich der geplanten Verlagerung der Elektronikfertigung nach B./P. bestellt.
- Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf vier, davon jeweils höchstens zwei außerbetriebliche Beisitzer, festgesetzt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Die mit dem streitgegenständlichen Antrag in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechte im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG bestünden nicht. Zwar habe die Geschäftsleitung der Antragsgegnerin beschlossen, in B. ein neues Produkt HT III zu produzieren. Dieser Beschluss stelle jedoch eine reine Investitionsentscheidung und damit eine mitbestimmungsfreie Unternehmerentscheidung dar. Bezüglich der Produktlinie HT II am Standort W. liege keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor. Ob und in welcher Form und in welchem Ausmaß welche Teile der Belegschaft in W. im Bereich HT II von der Neuproduktion in P. betroffen sein könnten, sei derzeit völlig offen und nicht absehbar.
Die Unternehmerentscheidung bezüglich der Neuproduktion des Typ's HT III in P. habe somit derzeit keinerlei Auswirkungen im Sinne des § 111 BetrVG auf die Produktion HT II in W.. Insbesondere s...