Leitsatz (redaktionell)
RVO §§ 636, 637 schließen einen Schmerzensgeldanspruch nach den allgemeinen Regeln der BGB §§ 823, 847 aus.
Normenkette
BGB §§ 847, 823; RVO §§ 636-637
Fundstellen
Haufe-Index 444651 |
VersR 1968, 360 (LT1) |
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