Leitsatz (redaktionell)

RVO §§ 636, 637 schließen einen Schmerzensgeldanspruch nach den allgemeinen Regeln der BGB §§ 823, 847 aus.

 

Normenkette

BGB §§ 847, 823; RVO §§ 636-637

 

Fundstellen

Haufe-Index 444651

VersR 1968, 360 (LT1)

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