Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger Arbeitsvergütung für die Zeit vom 18.09.2002 bis 28.02.2003 als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO zusteht in Höhe von EUR 159,54 vermögenswirksamer Leistungen sowie EUR 11.948,57 brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 4.698,20.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 30.06.2003 zu bezahlen in Höhe von EUR 106,36 vermögenswirksamer Leistungen sowie EUR 8.742,85 brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 3.576,– zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2003.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 4/10 und der Kläger zu 6/10.
5. Der Streitwert wird auf EUR 23.729,60 festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien sind die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Vergütungsansprüche im Streit.
Der Kläger ist 1947 geboren, verheiratet und hat ein Kind. Er war seit August 1973 für die Insolvenzschuldnerin und deren Rechtsvorgänger als Fertigungskraft in der Betriebsabteilung Bohren/Fräsen gegen ein durchschnittliches Entgelt von EUR 2.210,– brutto monatlich tätig. Die Insolvenzschuldnerin befasste sich mit der Entwicklung und der Herstellung sowie dem Vertrieb von elektronischen Systemen und Technologieprodukten, insbesondere von hochlagigen und komplexen Leiterplatten.
Nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2002 wurde der Beklagte zum 01.09.2002 (Abl. 21) zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit Schreiben vom 16.09.2002 (Abl. 23) ist zwischen den Parteien streitig. Um den schwierigen Marktverhältnissen der daraus resultierenden schlechten Umsatzlage und einem damit einhergehenden Liquiditätsloch bei der Insolvenzschuldnerin im Juli und August 2002 Rechnung zu tragen, beschloss der Beklagte, die Arbeitsabläufe und die Organisation der Schuldnerin zu straffen und 346 von 838 Arbeitskräften abzubauen. Der Kläger wurde von der Arbeit ab 18.09.2002 freigestellt. Am 07.11.2002 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, welchem eine Liste beigefügt ist, auf welcher auch der Kläger benannt ist (vgl. Abl. 24 ff.). Mit Vereinbarung vom 17.03.2003 (Abl. 45, 46) stellten der Betriebsrat und der Beklagte die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 07.11.2002 fest und insbesondere die Hinfälligkeit der dort unter IV vereinbarten Wirksamkeitsbedingung, dass es dem Insolvenzverwalter gelinge, bei einem Geldinstitut den zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dringend erforderlichen Kredit zu erhalten. Nach erneuter Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 14.04.2003 sprach der Beklagte diese unter dem 21.03.2003 mit Wirkung zum 30.06.2003 aus. Die wegen endgültiger Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 30.09.2003 ausgesprochene weitere Kündigung vom 23.06.2003 griff der Kläger nicht an.
Er hält indessen die Kündigung vom 21.03.2003 für unwirksam und rügt die soziale Auswahl als grob fehlerhaft. Der Kläger benennt 8 Mitarbeiter seiner Abteilung mit kürzerer Betriebszugehörigkeit und geringerem Lebensalter. Der Kläger verweist auf den Kündigungsschutz für ältere Beschäftigte in der Metallindustrie nach dem Manteltarifvertrag Nordwürttemberg/Nordbaden. Der Kläger behauptet, er hätte innerhalb kurzer Einarbeitungszeit die Tätigkeiten der benannten Kollegen übernehmen können. Auf die Seiten 2 ff. des Schriftsatzes vom 06.10.2003 (Abl. 54 ff.) wird Bezug genommen.
Der Kläger bestreitet die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und fordert nach Berücksichtigung erhaltenen Arbeitslosengeldes die Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 18.09.2002 bis zum 28.02.2003 aus Annahmeverzug, hilfsweise die Feststellung des Anspruchs als Masseverbindlichkeit. Der Kläger begehrt die Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 30.09.2003 aus Annahmeverzug; jedenfalls habe es der Beklagte unterlassen, das Arbeitsverhältnis zum ersten Termin nach Anzeige der behaupteten Masseunzulänglichkeit zu kündigen. Der Kläger fordert Schadensersatz für nicht abgeführte vermögenswirksame Leistungen seit Juni 2002 in Höhe von monatlich EUR 26,59 bis einschließlich September 2003. Wegen der Kündigung mit verkürzter Frist begehrt der Kläger die Feststellung des Schadensersatzes über den Verdienstausfall für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.01.2004.
Der Kläger stellt mit am 28.03.2003 bzw. am 09.10.2003 und 08.12.2003 bei Gericht eingegangener Klage und Klageerweiterung/-Änderung zuletzt folgende A n t r ä g e :
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 21.03.2003 nicht beendet wird.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 18.09.2002 bis 30.09....