Tenor
1) Die Klage wird angewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Der Streitwert wird auf 5.481,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Treckers in Höhe von 5.481,21 DM.
Der Beklagte war bei dem Kläger seit dem 1.7.1978 als Auszubildender auf dem Hof des Klägers im 3. Lehrjahr aufgrund des Berufsausbildungsvertrages vom 15.4.1978 (Bl. 18 bis 22 d. A.) beschäftigt.
Der Beklagte ist im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Der Beklagte hat am 14.4.1979 Felder des Klägers gedrillt. Am Vormittag des 14.4.1979 hat der Beklagte zwei Felder des Klägers, die sich vor der Eisenbahnlinie befinden, mit dem Schlepper des Klägers, an dem sich ein Frontlader befindet, gedrillt. Anschließend sollte er ein weiteres Feld drillen, das sich hinter der Eisenbahnlinie befindet und das der Beklagte über einen Weg, der durch eine Unterführung der Eisenbahnlinie führt, erreichen konnte.
Bei der Durchfahrt durch diese Unterführung hat der Beklagte den Schlepper des Klägers beschädigt, indem er mit dem Frontlader oben gegen die Eisenbahnbrücke gestoßen ist.
Dem Beklagten ist die Örtlichkeit bekannt. Er ist bereits mehrfach, jedoch ohne Drillgerät an dem Schlepper, durch diese Brücke mit dem Schlepper gefahren.
Vor der Brücke ist ein Schild vorhanden, das eine Durchfahrtshöhe von drei Metern anzeigt. Tatsächlich ist die Brücke 3,15 Meter hoch. Die Breite beträgt 4,20 Meter.
Die Hubhöhe des Frontladers, der bei dem. Unfall nach oben gestellt war, beträgt 3,30 Meter. Das Drillgerät hat eine Breite von 2,50 Metern.
Der Schlepper war im Zeitpunkt des Unfalles ca. 8 Jahre alt. Er war erstmalig zugelassen am 30.3.1971.
Wegen der Einzelheiten der Unfallstelle sowie des Schleppers wird auf den Lageplan sowie die überreichten Bilder (Bl. 78 d. A.) verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte müsse den Schaden in voller Höhe tragen.
Zwar liege eine schadensgeneigte Arbeit vor, jedoch habe der Beklagte einen Schaden an dem Schlepper grob fahrlässig verursacht, indem er mit diesem, ohne auf den Frontlader zu achten, gegen die Brücke gefahren sei.
Der Beklagte sei mehrere Male darauf hingewiesen worden, daß er bei der Brücke darauf achten müssen, daß die Schwinge nicht zu hoch eingestellt sei. Der Beklagte habe auch seit Jahren mit Traktoren bereits gearbeitet. Die dem Beklagten übertragene Arbeit stelle für einen Auszubildenden eine leichte Arbeit dar, die dieser bereits im 1. Lehrjahr seiner Ausbildungszeit verrichten könne.
Der Beklagte sei auch in den ersten vier Wochen seiner Tätigkeit von dem Kläger eingehend eingewiesen worden und sei sodann ständig mit diesem Schlepper gefahren.
Der Beklagte habe er versäumt, vor Durchfahrt durch die Unterführung den Frontlader nach unten zu bringen. Die einzige Gefahr bei der Durchfahrt durch die Unterführung sei Höhe des Frontladers gewesen, nicht aber das am Schlepper befindliche Drillgerät, da es aufgrund der Ausmaße gefahrlos durch die Unterführung gepaßt habe. Der Beklagte habe sich auch ohne weiteres zunächst nach vorne orientieren können und habe erst zu dem Zeitpunkt, als er mit dem Traktor unter der Unterführung sich befunden habe, auf das Drillgerät achten müssen.
Im übrigen sei auch kein Grund ersichtlich, warum die Schwinge nach oben gestellt sein müsse, da die … Sicht besser sei, wenn die Schwinge nach unten gestellt sei. Darauf sei der Beklagte auch mehrfach hingewiesen worden.
Bei dem Zusammenstoß sei der Druck auf das Mittelstück des Traktors so stark gewesen, daß das Zwischenstück zwischen Getriebe und Motor zerstört worden sei. Durch diesen Unfall sei ein Schaden in Höhe von 5.481,21 DM eingetreten. So habe die Reparatur des Traktors gemäß Rechnung vom 30.4.1979 (Bl. 6 d. A.) einschließlich der Mehrwertsteuer 5.273,96 DM betragen. Ferner seien bei der Bergung des Traktors zwei Frontscheiben zerstört worden, deren Ersatz 207,25 DM gemäß Rechnung vom 30.4.1979 (Bl. 7. d. A.) gekostet habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 5.481,21 nebst 4 % Zinsen seit dem 26.5.1979 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er sei nicht darauf hingewiesen worden, daß er bei dieser Brücke wegen der Schwinge besonders aufmerksam sein müsse. Er sei auch nicht auf den Traktor eingewiesen worden. Der Beklagte habe den Kläger mehrfach gebeten, Betriebsanleitungen für den Traktor zur Verfügung zu stellen. Er habe aber niemals Unterlagen oder Auskünfte hierüber bekommen. Ihm sei lediglich pauschal gesagt worden, er müsse mit dem Trecker vorsichtig sein. Auf diese Weise habe er nicht gewußt, daß die Schwinge 3,30 m hoch sei.
Es sei auch schwierig gewesen, mit dem Schlepper und dem angehängten Drillgerät durch die Brück-e zu fahren. Da das Drillgerät ein überbreites Arbeitsgerät darstelle, sei auf jeder Seite nur 85 cm Platz gewesen, so daß er sein Augenmerk auf das Drillgerät habe richten müssen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 6 km/h gefahren. Er habe sich hierbei...