Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Der Streitwert wird auf 800,00 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin war seit Dezember 1999 bis zum 31.08.2003 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 07.07.2003, der Klägerin zugegangen am 09.07.2003.
In dem Kündigungsschreiben heißt es:
„Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Firma Efefirat Feinkost GmbH, form- und fristgerecht zum 31.08.2003”.
Gegen diese Klage erhob die Klägerin mit Telefax vom 26.07.2003 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Verden (Aktenzeichen: 3 Ca 1063/03).
In der Güteverhandlung vom 14.08.2003 schlössen die Parteien einen Vergleich, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.08.2003 endete.
Mit Schreiben vom 03.09.2003 teilte die Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt Bremen, der Klägerin mit, sie hätte sich am 17.07.2003 spätestens beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen, tatsächlich habe sie sich erst am 02.08.2003 gemeldet und damit 16 Tage zu spät.
Nach § 140 SGB III mindere sich ihr Anspruch auf Leistungen um 50,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung wegen Verstoßes gegen § 37 b SGB III. Der Anspruch mindere sich daher in Höhe von insgesamt 800,00 Euro. Die Anrechnung beginne am 01.09.2003 und sei voraussichtlich ab dem 16.10.2003 beendet.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe die Klägerin im Rahmen des Ausspruches der Kündigung vom 07.07.2003 nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Klägerin unverzüglich bei der Bundesanstalt für Arbeit hätte arbeitslos melden müssen.
Der Klägerin sei durch dieses Versäumnis aufgrund der Kürzung des Arbeitslosengeldes ein Schaden in Höhe von 800,00 Euro entstanden.
Im Zeitraum zwischen dem 23. und 26.07.2003 habe ein anwaltliches Beratungsgespräch stattgefunden. In diesem Beratungsgespräch sei die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen worden, dass sie verpflichtet sei, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro netto als Schadensersatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die Klage fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestände, würde kein Kausalzusammenhang bestehen, da die Gründe der verspäteten Meldung beim Arbeitsamt allein die Klägerin kenne. Zumindest bestünde aber ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin bzw. ein Mitverschulden des Prozessbevollmächtigten, welches sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Güte- und Kammerverhandlung vom 27.11.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 800,00 Euro als Schadensersatz.
1. Für den von der Klägerin erhobenen Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, § 37 b SGB III, § 140 SGB III.
Es stellt keine vertraglichen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers dar, wenn der Arbeitgeber entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III den Arbeitnehmer über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt nicht informiert.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren.
Pflichten des Arbeitgebers, die sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergeben, können im Einzelfall dazu führen, dass der Arbeitgeber auch im Hinblick auf die Vertragspflichten zum Arbeitnehmer mit der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zugleich Nebenpflichten aus dem-Arbeitsvertrag verletzt.
Voraussetzung hierfür ist, dass nach dem Schutzzweck der Norm die Vorschrift zumindest auch die privatrechtlichen schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers wahren soll.
Diesem-Schutzzweck dient § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB III – jedenfalls soweit es die Information des Arbeitnehmers über seine Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden angeht – nicht.
Selbst nach ihrem Wortlaut handelt es sich bei der Vorschrift nicht um eine zwingende Verpflichtung sondern um eine „Soll”-Vorschrift. Zwar können sich im Rahmen privatrechtlicher Verträge aus Soll-Vorschriften zugleich vertragsrechtliche Nebenpflichten ergeben. Im Rahmen der Systematik des § 2 SGB III hat der Gesetzgeber allerdings bereits zwischen Soll- und Muss-Verpflichtungen unterschieden.
Für den Arbeitgeber sieht die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Sa...