Die Entscheidung ist rechtskräftig

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 1 ABR 61/01)

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller durch Vorlage und Aushändigung schriftlicher Unterlagen darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin mit folgenden Unternehmen in dem Sinne verbunden ist, daß die Antragsgegnerin selbst oder die Gesellschafter der Antragsgegnerin daran direkt oder indirekt Anteile halten;

2. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller durch Vorlage und Aushändigung schriftlicher Unterlagen darüber zu unterrichten

  1. wieviele Arbeitnehmer durchschnittlich in diesen Unternehmen beschäftigt werden;
  2. in welcher Rechtsform unter Angabe des Firmensitzes und des zuständigen Registergerichts;
  3. unter welcher Rechtsordnung diese Gesellschaften geführt werden;
  4. durch wen diese Gesellschaften vertreten werden;
  5. welche Aufsichtsorgane in diesem Unternehmen bestehen und wer diese bestellt.
 

Tatbestand

I. Der Antragsteller (Betriebsrat) begehrt von der Antragsgegnerin (Arbeitgeber) Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und deren Aufteilung auf die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen, die mit der Antragsgegnerin verbunden sind, um die Voraussetzungen zur Bildung eines europäischen Betriebsrates prüfen zu können. Es handelt sich um ein Unternehmen, welches den Vertrieb und die Belieferung mit … zum Geschäftsgegenstand hat und Teil eines Konzerns ist. Dieser Konzern umfaßt derzeit neben der Antragsgegnerin das Unternehmen

Daneben bestehen Unternehmen in Italien, Spanien, Österreich, Frankreich, Niederlande, Griechenland, Schweiz, Slowenien, Belgien und Luxemburg.

Die Antragsgegnerin ist auf dem Dienstleistungssektor tätig, wie auch ein Großteil der anderen aufgeführten Unternehmen, und vertreibt Mehrheitsgesellschafter der Antragsgegnerin ist … Daneben hält Herr … weitere Beteiligungen an den vorgenannten Unternehmungen, die in Deutschland und in Ländern der Europäischen Union tätig sind

Im April … unterzeichneten die Geschäftsführer der inländischen Unternehmungen eine als „Gleichordnungskonzernvertrag” bezeichnete Urkunde (vgl. Bl. … d. A.), die in Ziffer 1 bestimmt, daß die im einzelnen aufgelisteten Gesellschäften – insgesamt sechs – sich nach Maßgabe des Vertrages unter eine einheitliche Konzernleitung entsprechend § 18 Abs. 2, § 291 Abs. 2 Aktiengesetz stellen, ohne daß dadurch eine der Gesellschaften von der anderen abhängig wird. In Ziffer 1 Abs. 2 wird weiter bestimmt, daß die Gesellschaften die Konzernleitung auf den von ihnen gebildeten Lenkungsausschuß nach Ziff. II übertragen. Im folgenden werden die Befugnisse des Lenkungsausschusses festgelegt. Bestimmte Entscheidungen nach Ziff. IV des Gleichordnungskonzernvertrages mit Verweis auf die Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des Gesellschafterbeirats, der aus dem Unternehmensgründer, Herrn … und einem Rechtsanwalt besteht, der in diesem Rechtsstreit auch Verfahrensbevollmächtigter ist. Gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung, die deren Bestandteil ist, bedürfen u.a. nachfolgende Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung durch den Gesellschafterbeirat:

  • Die Aufnahme neuer Geschäftszweige, grundlegende Veränderung der Marketing- und Vertriebskonzeption, die Führungsstruktur, und das Vergütungssystem innerhalb der einzelnen Gesellschaften der Gruppe, soweit es sich um einen Systemwechsel handelt, sowie die Besetzung der Führungspositionen bis einschließlich der ersten Ebene unterhalb der Geschäftsführung der Gesellschaften, einschließlich der Vergütung dieser Positionen,
  • Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung,
  • Abschluß von Verträgen mit verbundenen Unternehmen, Abschluß von bedeutsamen, und längerfristigen Verträgen, die hinsichtlich des Umfangs und der Zeitdauer über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen,
  • Streitigkeiten mit Gewerkschaften vor dem Arbeitsgericht,
  • die Führung von Prozessen grundsätzlicher Bedeutung für die Unternehmensgruppe,
  • die Eröffnung von Geschäftsbeziehungen zu neuen Kreditinstituten,
  • die Aufnahme kurzfristiger Kredite von mehr als …

Das Zusammenwirken der Geschäftsführung, des Lenkungsausschusses sowie des Gesellschafterbeirats wird durch diese Geschäftsordnung geregelt.

Mit Schreiben vom … beantragte der Antragsteller beim Lenkungsausschuß zum Zwecke der Gründung des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 9 EBRG die Benennung der europäischen Betriebsteile von der Gruppe (vgl. Antwortschreiben vom

Der Lenkungsausschuß lehnte die Gründung eines Verhandlungsgremiums ab, da es sich bei der … Unternehmensgruppe um einen Gleichordnungskonzern im Sinne von § 18 Abs. 2 Aktiengesetz handele. Der Konzern sei nicht nur in Deutschland als Gleichordnungskonzern, sondern auch europaweit als Gleichordnungskonzern organisiert. Deshalb sei es unmöglich, daß der Gründer der Unternehmen die alleinige Leitungsmacht über die Unternehmensgruppe ausübe. Die Möglichkeit einer beherrschenden Einflußnahme auf U...

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